Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 470b
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Ab dem VZ 2018 gehören Investmenterträge nach § 16 InvStG 2018 gemäß § 20 Abs 1 Nr 3 EStG (Anteile im PV) bzw § 20 Abs 8 EStG (Anteile im BV) zu den stpfl KapErtr. Die KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 3 EStG unterliegen grundsätzlich der AbgSt (§ 32d Abs 1 EStG).
Die Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt nach § 32d Abs 5 EStG.
Der Sparer-Pauschbetrag kann in Anspruch genommen werden.
Verluste aus Investmentanteilen können nach § 20 Abs 6 S 1 EStG mit anderen KapErtr verrechnet werden.
ba) Investmenterträge
Rn. 470c
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Zu den Investmenterträgen gemäß § 16 InvStG 2018 gehören
- Ausschüttungen gemäß § 2 Abs 11 InvStG 2018,
- Vorabpauschalen gemäß § 18 InvStG 2018 und
- Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen gemäß § 19 InvStG 2018.
Ausschüttungen gemäß § 2 Abs 11 InvStG 2018
Erfasst werden nach § 1 Abs 11 InvStG 2018 die tatsächlichen Ausschüttungen (Auszahlungen, Gutschrift mit Wiederanlage und Substanzausschüttungen).
Vorabpauschalen gemäß § 18 InvStG 2018
Thesaurierte Erträge wurden bis zum VZ 2017 als sog ausschüttungsgleiche Erträge besteuert, s Rn 264. Durch das InvStG 2018 wurden die ausschüttungsgleichen Erträge aus Vereinfachungsgründen durch eine Vorabpauschale ersetzt.
Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kj den Basisertrag für dieses Kj unterschreiten (§ 18 Abs 1 S 1 InvStG 2018). Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kj mit 70 % des Basiszinses nach § 18 Abs 4 InvStG 2018 (§ 18 Abs 1 S 2 InvStG 2018). Nach § 18 Abs 1 S 3 InvStG 2018 wird der Basisertrag auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und letzten Kj festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttung innerhalb des Kj ergibt (s BMF vom 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 18.3 mit Bsp).
Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Somit fließt die Vorabpauschale für 2018 erst im Jahr 2019 zu und ist für den VZ 2018 nicht relevant.
Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen gemäß § 19 InvStG 2018
Unter den Veräußerungsgewinnen aus Investmentanteilen gemäß § 19 InvStG 2018 fallen die Gewinne aus der Veräußerung, Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage von Investmentanteilen, § 2 Abs 13 InvStG 2018. Nach § 19 Abs 1 S 1 InvStG 2018 sind die Regelungen des § 20 Abs 4 EStG für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Investmentanteils entsprechend anzuwenden. Dies gilt allerdings nur, soweit die Anteile nicht im BV gehalten werden. Bei betrieblichen Anlegern sind dagegen die Besonderheiten der Einkünfteermittlung durch BV-Vergleich oder EÜR zu berücksichtigen (Einzelheiten s BMF vom 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 19.3f).
Rn. 470d
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Zu den Investmenterträgen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile nach § 20 Abs 3 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 3 EStG, die neben den Investmenterträgen oder anderen Stelle gewährt werden. Darunter fallen insbesondere Schadensersatz- oder Kulanzzahlungen, die Anleger als Ausgleich für Verluste erhalten, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit der Anlage von Investmentanteilen erstanden sind (s BMF vom 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 16.2).
Die Ausschüttungen (§ 16 Abs 1 Nr 1 InvStG 2018) und die Vorabpauschalen (§ 16 Abs 1 Nr 2 InvStG 2018) unterliegen einem Steuerabzug nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG. Die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 16 Abs 1 Nr 3 InvStG 2018) unterliegen einem Steuerabzug nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 9 EStG. Nach § 44 Abs 1 S 3 EStG hat diejenige Stelle einen Abzug der KapSt vorzunehmen, die die Investmenterträge an den Anleger auszahlt. Die auszahlende Stelle ist nach § 44 Abs 1 S 4 Nr 1 u 4 EStG iVm § 43 Abs i S 1 Nr 5 u 9 EStG das inländische Kreditinstitut, das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, das bzw die Investmentanteile verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Investmenterträge auszahlt oder gutschreibt (Einzelheiten s BMF v 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 16.5f).
Bestimmte Anlagen sind nach § 16 Abs 2 InvStG nicht anzusetzen. Werden Investmentanteile iR von nach § 5 AltZertG oder § 5a AltZertG zertifizierten Altersvorsorge oder Basisrentenverträge gehalten, sind keine Investmenterträge anzusetzen. Zertifizierte Altersvorsorgeverträge unterliegen einer nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 5 EStG. Bei zertifizierten Basisrentenverträgen richtet sich die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG.
Vorabpauschalen sind nach § 16 Abs 2 InvStG 2018 nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile gehalten werden im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge nach dem BetriebsrentenG, von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 u 4 des EStG oder von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Altersrückstellunge...