Rn. 472b

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Spezial-Investmenterträge sind:

  • ausgeschüttete Erträge nach § 35 InvStG 2018,
  • ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Abs 1 InvStG 2018 und
  • Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49 InvStG 2018.

Nach § 20 Abs 1 Nr 3a EStG iVm § 34 Abs 2 InvStG 2018 sind Spezial-Investmenterträge tariflich zu besteuern. Eine Abgeltungswirkung nach § 43 Abs 5 EStG tritt somit nicht ein. Ein WK-Abzug ist möglich. Die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags sowie die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs 6 EStG ist ausgeschlossen. Hierdurch soll eine unangemessene Privilegierung gegenüber Anlegern von Publikums-Investmentfonds vermieden werden, da bei diesen die Möglichkeit der steuerneutralen Thesaurierung von Veräußerungsgewinnen und Gewinnen aus Termingeschäften nicht möglich ist.

Auf Spezial-Investmenterträge ist nach § 50 InvStG 2018 KapSt iHv 15 % zuzüglich SolZ durch den inländischen Spezial-Investmentfonds zu erheben. Die einbehaltene KapSt ist auf Anlegerebene nach den allgemeinen Grundsätzen unter Vorlage der Steuerbescheinigung anrechenbar.

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