Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 1400
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Nach § 20 Abs 2 S 3 EStG gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer PersGes als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen WG. Nach der Gesetzesbegründung soll hiermit erreicht werden, dass die Veräußerung eines Gesamthandanteils an einer PersGes, die WG – zB Wertpapiere iSd § 20 EStG – hält, zu den Einkünften aus KapVerm gehört, um eine ansonsten auftretende Besteuerunglücke zu schießen. Denn Anteile an PersGes, deren Gesamthandvermögen nur aus WG iSd § 20 Abs 2 EStG bestehen (zB in einer GbR gehaltene Beteiligungen), gehören nicht zu den WG iSd § 20 Abs 2 EStG. Vielmehr ist der Gesamthandsanteil selbst ein WG iSd § 23 EStG, so dass für dieses die Behaltefrist des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG gilt.
Ohne die Regelung des § 20 Abs 2 S 3 EStG bestände die Möglichkeit, über eine PersGes den Wertzuwachs der in § 20 Abs 2 EStG angeführten WG außerhalb der Behaltefrist steuerfrei zu veräußern (s BT-Drucks 16/4841, 56). § 20 Abs 2 S 3 EStG verdrängt bzgl WG iSd § 20 Abs 2 EStG die Regelung des § 23 EStG (§ 23 Abs 2 EStG). Für übrige WG, insbesondere für Grundstücke, enthält § 23 Abs 1 S 4 EStG eine dem § 20 Abs 2 S 3 EStG vergleichbare Regelung.
§ 20 Abs 2 S 3 EStG ist dann anzuwenden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer PersGes vorliegt. Eine unmittelbare Beteiligung ist gegeben, wenn ein StPfl Gesellschafter einer PersGes ist oder, wenn jemand treuhänderisch an einer PersGes beteiligt ist. Eine mittelbare Beteiligung an einer PersGes ist anzunehmen, wenn ein StPfl an dem Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer PersGes beteiligt ist (Unterbeteiligung).
Hat ein StPfl eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer PersGes erworben und veräußert, so sind die Voraussetzungen des § 20 Abs 2 S 3 EStG nur insoweit erfüllt, als die WG anteilig auf den StPfl entfallen. § 20 Abs 2 S 3 EStG findet allerdings auch Anwendung, wenn sich im Gesamthandvermögen der PersGes neben den WG im Sinne dieses Absatzes andere WG befinden (BT-Drucks 16/4841, 56).
§ 20 Abs 2 S 3 EStG findet erstmals Anwendung auf Veräußerungen, die nach dem 31.12.2008 getätigt werden, unabhängig davon, wann der veräußernde Gesellschafter seine Anteile an der PersGes erworben hat (§ 52a Abs 10 S 9 EStG aF (bis 30.07.2014)). Maßgebend für die Besteuerung sind die hinter der PersGes stehenden WG, die anteilig auf den StPfl entfallen.
Rn. 1401
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Tritt ein Gesellschafter der PersGes bei, erwirbt er durch seine Einlage oder den Erwerb des Gesellschafteranteils eine Beteiligung an der PersGes. Der Erwerb der Beteiligung gilt zugleich als Anschaffung von der Gesellschaft gehaltenen WG anteilig nach der Beteiligungsquote. Als AK der erworbenen WG gilt der Anteil der Einlage oder des Kaufpreises, der nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der erworbenen WG zueinander auf das entsprechende WG entfällt. Ausführlich dazu s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 72ff.
Beispiel aus BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 75:
An der vermögensverwaltenden X-GbR sind A und B beteiligt. Mit ihrer Einlage von jeweils EUR 5 000 hatten sie im Jahr 01 1 200 Aktien der Y-AG zu EUR 5 und 800 Aktien der Z-AG zu EUR 5 erworben.
Im Jahr 03 beteiligt sich C, indem er an A und B jeweils EUR 2 500 zahlt. Er erhält 1/3 der Anteile. Die Aktien der Y-AG haben zu diesem Zeitpunkt einen Verkehrswert von EUR 8 (x 1 200 Stück = EUR 9 600), die der Z-AG von EUR 6,75 (x 800 Stück = EUR 5 400).
Lösung:
AK C: C erhält jeweils 1/3 der Anteile der Y-AG und der Z-AG. Da sich die AK nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der Anteile zueinander bemessen, betragen die AK hinsichtlich des Anteils an den Aktien der Y-AG EUR 3 200 sowie bezüglich des Anteils an den Aktien der Z-AG EUR 1 800.
Veräußerungsgewinn A und B: A und B haben jeweils 1/3 ihres Anteils an den Aktien der Y-AG und der Z-AG veräußert.
zum Veräußerungsgewinn der Aktien der Y-AG (jeweils A und B): |
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erhaltener anteiliger Veräußerungserlös (EUR 9 600/EUR 15 000 von EUR 2 500) |
EUR 1 600 |
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./. |
AK (1/2 × 1/3 von 1 200 Aktien zu EUR 5) |
EUR 1 000 |
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= |
Differenz |
EUR 600 |
EUR 600 |
zum Veräußerungsgewinn der Aktien der Z-AG (jeweils A und B): |
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erhaltener anteiliger Veräußerungserlös (EUR 5 400/EUR 15 000 von EUR 2 500) |
EUR 900 |
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./. |
AK (1/2 × 1/3 von 800 Aktien zu EUR 5) |
EUR 666 |
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= |
Differenz |
EUR 234 |
EUR 234 |
Insgesamt |
EUR 834 |
Der Gewinn aus der Veräußerung ist nicht kapstpfl. Er ist iRd gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären und in der ESt-Erklärung des Gesellschafters anzugeben. Das Feststellungs-FA teilt den Wohnsitz-FÄ der Altgesellschafter die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit.
Rn. 1402
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Verlässt ein Gesellschafter die PersGes und lässt er sich den gegenwärtigen Wert der ihm anteilig zustehenden Wertpapiere auszahlen, liegt eine Veräußerung der Beteiligung an der PersGes vor. Die Verä...