Rn. 1297

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 S 2 EStG gilt § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 S 1 EStG sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 S 1 EStG, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. Hierdurch werden Übertragungsvorgänge erfasst, wobei die Wertpapiere nicht verbrieft sind, sondern als Wertrechte, auch genannt Bucheffekten (vom sammeldepotführenden Kreditinstitut nicht in Form von Einzelurkunden verwaltete Forderungen), verwahrt werden. Hierunter fallen auch die digitalen Wertpapiere (s Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren v 03.06.2021 (BGBl 2021, 1423)).

Nach dem Wortlaut des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 S 2 EStG soll die Regelung des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 S 1 EStG auf die "Einnahmen" sinngemäß angewandt werden. Eine Besteuerung der Einnahmen anstatt des Gewinns aus der Abtretung würde zu einer ungleichen Besteuerung iSv Art 3 Abs 1 GG von Bucheffekten führen. Nach verfassungskonformer Auslegung bezieht sich der Verweis auf § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 S 1 EStG auch auf den Gewinn. Die Gewinnermittlungsmethode des § 20 Abs 4 S 1 EStG nennt als Ausgangsgröße die "Einnahmen aus der Veräußerung". Bei Abtretungen von Bucheffekten ist als Ausgangsgröße die "Einnahmen aus der Abtretung" anzusetzen (aA s Jochum in K/S/M, § 20 EStG Rz D/2 44 (April 2022)).

 

Rn. 1298

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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