Rn. 570

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Werden Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag entgeltlich erworben, sind die Zinsen aus solchen Versicherungen nicht von der Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG freigestellt (§ 20 Abs 1 Nr 6 S 3 EStG). Da der Veräußerer in diesem Fall die versicherte Person bleibt, steht die langfristige Vorsorge, aufgrund derer er die steuerliche Freistellung der Zinsen erhalten würde, nicht im Vordergrund. Die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen sind stpfl.

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