Rn. 269

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Als Zwischengewinn (§ 1 Abs 4 InvStG 2004) werden die besitzzeitanteiligen Zinserträge bezeichnet, die während des Geschäftsjahres des Investmentvermögens erzielt werden, vergleichbar den Stückzinsen. Nicht zum Zwischengewinn gehören Dividenden, Einnahmen aus Vermietung und stpfl Veräußerungsgewinne.

Der Zwischengewinn wird zur korrekten besitzzeitanteiligen Ertragszuordnung in Fällen des Erwerbs oder der Veräußerung von Fondsanteilen benötigt. Die Zwischengewinnbesteuerung bleibt unter dem System der AbgSt erhalten, obgleich mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Rückgabe oder Veräußerung, die nach neuem Recht vorgenommen wird, eine Besteuerung des Zwischengewinns jedenfalls sichergestellt ist.

  • Beim Veräußerer wird der Zwischengewinn (erhaltener Zwischengewinn) bei einer unterjährigen Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils erfasst, indem er vom Veräußerungserlös gekürzt und der Besteuerung nach § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG unterworfen wird (§ 2 Abs 1 S 5 InvStG 2004).
  • Vom Erwerber eines Investmentanteils ist der aufgelaufene Zwischengewinn zu bezahlen (gezahlter Zwischengewinn) und beim Privatanleger als negative Einnahme aus KapVerm nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu berücksichtigen (§ 2 Abs 1 S 5 InvStG 2004). Es erfolgt praktisch eine Erfassung im Verlustverrechnungstopf auf Ebene der Depotbank. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn ein unselbstständiger Teil der AK, der nicht zu korrigieren ist (BMF BStBl I 2009, 931 Tz 21 ff, 25; hinsichtlich der weiteren Anwendung s BMF v 21.05.2019, BStBl 2019, 527 Tz 56.1).

Der Zwischengewinn ist börsentäglich zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen. Wird der Zwischengewinn trotz Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung nicht ermittelt oder nicht bekannt gemacht, sind nach § 5 Abs 3 InvStG 2004 bei Rückgabe oder Veräußerung ersatzweise 6 % des Rücknahmepreises per anno anzusetzen (Ersatzwert).

 

Rn. 270–275

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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