Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Übergangszeitpunkt
Rn. 278
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Nach § 56 Abs 1 S 1 InvStG 2018 ist das InvStG 2018 ab dem 01.01.2018 anzuwenden.
Für die VZ 2004 bis einschließlich 2017 richtet sich die Besteuerung weiterhin nach dem InvStG 2004 (§ 56 Abs 1 S 2 InvStG 2018).
Die FinVerw wendet die zum alten Recht ergangenen Verwaltungsanweisungen (insbesondere BMF v 18.08.2009, BStBl I 2009, 931) weiterhin an.
§ 56 Abs 1 S 3 InvStG 2018 fingiert bei Investmentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften mit einem vom Kj abweichenden Geschäftsjahr ein zum 31.12.2017 endendes Rumpfgeschäftsjahr. Durch diese Fiktion soll für alle Investmentvermögen (mit Ausnahme der Personen-Investitionsgesellschaften) ein einheitlicher zeitlicher Übergang zum neuen Recht geschaffen werden (auch s BMF v 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 56.1).
Veräußerungsfiktion zum 31.12.2017
Rn. 279
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Nach § 56 Abs 2 S 1 InvStG gelten die vor dem 01.01.2018 angeschafften Anteile mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert, mit Beginn des 01.01.2018 als angeschafft. Betroffen von der Veräußerungsfiktion sind alle Alt-Anteile iSd § 56 Abs 1 InvStG. Alt-Anteile sind Anteile an Investmentfonds, Spezial-Investmentfonds und an Kapital-Investmentgesellschaften. Erfasst sind auch Anteile an Organismen, die zum 01.01.2018 erstmals in den Anwendungsbereich des InvStG 2018 fallen (dazu s BMF v 21.05.2019, aaO, Tz 56.28).
Der Verlust aus der fiktiven Veräußerung eines Alt-Anteils an einer Kapital-Investitionsgesellschaft in der Rechtsform einer AG fällt bei einem Privatanleger unter die für Aktien geltende Verrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs 6 S 4 EStG. Der ab dem 01.01.2018 entstehende Verlust ist dagegen uneingeschränkt mit anderen Kapitaleinkünften verrechenbar. Bei tatsächlicher Veräußerung des Alt-Anteils sind daher der Verlust aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 und der ab dem 01.01.2018 entstandene Verlust gesondert zu betrachten. Bestandteil des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 ist der besitzzeitanteilige Aktiengewinn iSd § 8 InvStG 2004 (Anleger-Aktiengewinn) sowie der besitzzeitanteilige Immobiliengewinn iSd § 8 InvStG 2004 (Anlager-Immobiliengewinn). Die nur für die Zwecke der Anlegerbesteuerung auf Fondsebene vorgenommene Berechnung des Fonds-Aktiengewinns und des Fonds-Immobiliengewinns endet zum 31.12.2017.
Ab dem 01.01.2018 ist nach den Vorgaben des InvStG 2018 bei Spezial-Investmentfonds ein neuer Fonds-Aktiengewinn zu ermitteln, der bei null Euro beginnt. Bei tatsächlicher Veräußerung eines Alt-Anteils sind somit zwei gesondert ermittelte Anleger-Aktiengewinne (für den Zeitraum "Anschaffung bis einschließlich 31.12.2017" und für den Zeitraum "ab 01.01.2018 bis zur tatsächlichen Veräußerung") zu berücksichtigen (auch s BMF v 21.05.2019, aaO, Tz 56.2 sowie unten s Rn 470j und 470k).
Rn. 280–281
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei