Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 1520
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Nach § 20 Abs 6 S 3 EStG ist § 10d Abs 4 EStG entsprechend anzuwenden. Gemäß § 10d Abs 4 S 4 EStG sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des VZ, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des VZ, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Abs 10 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO und § 351 Abs 2 AO sowie § 42 FGO gelten entsprechend.
Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung des gesonderten Verlustvortrages nur insoweit abweichend von der ESt-Festsetzung berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt (§ 10d Abs 4 S 5 EStG).
Für die der tariflichen ESt unterliegenden Einkünfte wird mit der Regelung des § 10d Abs 4 S 4 EStG eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den ESt-Bescheid erreicht, obwohl der ESt-Bescheid kein Grundlagenbescheid ist (BFH vom 13.01.2015, IX R 22/14, BStBl II 2015, 829; BFH vom 12.07.2016, IX R 31/15, BStBl II 2018, 699; BFH vom 07.12.2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704 zum KSt-Bescheid). Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrages die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln bzw zu überprüfen sind.
Die aus § 10d Abs 4 S 4 EStG folgende Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass eine ESt-Veranlagung (ggf mit einer festzusetzenden Steuer von EUR 0) durchgeführt worden ist. Dementsprechend muss der StPfl seine Einwendungen gegen aus seiner Sicht unzutreffende Besteuerungsgrundlagen im Rahmen eines Einspruchs gegen den ESt-Bescheid geltend machen.
Wegen der inhaltlichen Bindungswirkung in Bezug auf die Verlustfeststellung ist er durch einen entsprechenden ESt-Bescheid auch dann beschwert, wenn es sich um einen sog Nullbescheid handelt (BFH vom 09.05.2017, VIII R 40/15, BStBl II 2017, 1049).
Rn. 1520a
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
§ 20 Abs 6 S 3 Hs 2 EStG ermöglicht einen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven KapErtr des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensveranlagung (auch s BFH vom 23.11.2021, VIII R 22/18, BStBl II 2023, 68).
Rn. 1521
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Nach § 20 Abs 6 S 3 EStG iVm § 10d Abs 4 EStG ist der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. In sinngemäßer Anwendung des § 10d Abs 4 EStG besteht der verbleibende Verlustvortrag bei den Einkünften aus KapVerm aus den nicht ausgeglichenen negativen Einkünften vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.
In dem Verlustfeststellungsbescheid ist zu differenzieren, ob
vorliegt. Abweichend von den Regelungen in § 10d EStG ist der Verlustvortrag bei den Einkünften aus KapVerm nicht durch Sockelbeträge beschränkt. Als Grund wird in der Gesetzesbegründung zum UntStRG 2008 genannt, dass iRd "Verrechnungstopfes" eine entsprechende Beschränkung der Verlustverrechnung durch die Kreditinstitute nicht durchführbar und es daher geboten ist, StPfl nicht zu benachteiligen, sofern sie die Verluste im Rahmen einer Veranlagung berücksichtigt haben möchten.
Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige FA. Ein Verlustfeststellungsbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich der Verlust bei den Einkünften aus KapVerm ändert und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Der Verlustfeststellungsbescheid ist ebenfalls zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn die Änderung des Verlustes keine steuerliche Auswirkung hat und deshalb ein Steuerbescheid nicht ergeht.
Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist.
Rn. 1522
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Für die Verlustverrechnung in den Verrechnungskreisen ist in der Veranlagung nach nachfolgender Reihenfolge zu berücksichtigen (s BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 118):
(1) |
Aktienveräußerungsgewinne/-verluste iSd § 20 Abs 6 S 4 EStG aus dem aktuellen Jahr; Aktienveräußerungsverluste iSd § 20 Abs 6 S 4 EStG aus dem aktuellen Jahr dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden. |
(2) |
Gewinne/Verluste aus Termingeschäften aus dem aktuellen Jahr (die nach dem 31.12.2020 entstanden sind); Verluste aus Termingeschäften iSd § 20 Abs 6 S 5 EStG aus dem aktuellen Jahr (die nach dem 31.12.2020 entstanden sind) dürfen bis zur Höhe von EUR 20 000 und nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden. |
(3) |
Verluste iSd § 20 Abs 6 S 6 EStG aus de... |