Schrifttum:
Schimmelschmidt/Chai, Die Besteuerung von Vollrisikozertifikaten nach der Unternehmensteuerreform 2008, DB 2008, 1711;
Weissbrodt/Michalke, Die sonstige Kapitalforderung iSv § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, DStR 2012, 1533;
Nothnagel, StPfl von Erstattungszinsgen gemäß § 233a AO, HFR 2014, 316;
Stahl, Die Abzinsung bei zinslosen Kapitalforderungen im PV in ESt und Schenkungssteuer, DStR 2018, 2605;
Jachmann- Michel, Nach fast 100 Jahren anders: Verluste unter dem Regime der AbgSt, BB 2018, 2329;
Lutter, Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen in Form von sogenannten Gold Bullion Securities, EFG 2018, 112;
Stöhr, Die steuerrechtliche Einordnung von elektronischen Schuldverschreibungen, DStR 2019, 1889;
Dürr, Einkünfte aus KapVerm und privaten Veräußerungsgeschäften bei der Kryptowährung "Bitcoin", DStZ 2019, 562.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 (Einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung);
BMF v 06.05.2016, BStBl I 2016, 476 (Ablösung eines Nießbrauchsrechts, Anwendung der BFH-Rspr; Änderung des BMF-Schreibens v 11.03.2010);
BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt).
1. Grundsätzliches
Rn. 597
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Zu den Einkünften aus KapVerm erfasst § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG als Auffangtatbestand Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dieses gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs 1 Nr 7 S 2 EStG). Durch die Formulierung "sonstige Kapitalforderungen" ist erkennbar, dass der Tatbestand gegenüber KapErtr, die durch § 20 Abs 1 Nr 1–6 EStG oder durch § 20 Abs 1 Nr 8–11 EStG erfasst werden, subsidiär ist.
Im Einzelnen führen nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG Erträge aus folgenden Kapitalanlagen zu stpfl Einkünften:
Fall |
Rückzahlung des KapVerm |
Entgelt für die Überlassung des KapVerm |
1 |
gesichert |
gesichert |
2 |
gesichert |
ungesichert |
3 |
ungesichert |
gesichert |
4 |
ungesichert |
ungesichert |
§ 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG bestimmt ausdrücklich, dass Erstattungszinsen des § 233a AO Erträge iSd Vorschrift sind.
Rn. 598–600
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
a) Zeitliche Anwendungsvorschrift für die AbgSt
Rn. 601
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die stpfl Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen unterliegen der AbgSt erstmalig, wenn sie dem StPfl nach dem 31.12.2008 zufließen.
Eine Ausnahme ergibt sich für KapErtr aus den sogenannten Vollrisikozertifikaten (s Rn 597 Fall 4). Diese unterliegen gemäß § 52a Abs 28 S 17 EStG der AbgSt, soweit die KapErtr dem StPfl nach dem 30.06.2009 zufließen, es sei denn, das Vollrisikozertifikat wurde vor dem 15.03.2007 angeschafft. Hier wurden zur Verhinderung der Auflegung unüberschaubar vieler Endloszertifikate knappe Bestandsschutzregelungen und kurze Übergangsfristen geschaffen. Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 unterliegen die Vollrisikozertifikate immer der AbgSt.
b) Ausnahmen von der AbgSt
Rn. 602
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Für Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen greifen die Ausnahmen vom gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs 2 Nr 1 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind oder der StPfl zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist oder bei sogenannten Back-to-back-Finanzierungen; Erläuterung hierzu s § 32d Rn 240ff (Weiss). Der AbgSt-Satz ist für diese Einkünfte nicht anzuwenden mit der Folge, dass tatsächliche WK berücksichtigt werden können und Verluste nach den allgemeinen Regeln verrechenbar sind.
c) Kapitalertragsteuer-Einbehalt
Rn. 603
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Auf inländische KapErtr aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen sowie Zinsen aus Genussrechten, die nicht unter § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannt werden, wird gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG KapSt erhoben. Auf inländische und ausländische Zinsen aus Anleihen und Forderungen sowie auf sonstige inländische Kapitalforderungen jeder Art, soweit der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, wird KapSt gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst a u b EStG erhoben.
d) Verwaltungsauffassung zu Einzelfragen der AbgSt
Rn. 604
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S BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt).
Rn. 605–608
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
2. Rechtsentwicklung
Rn. 609
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Bereits in § 12 S 1 des Preußischen EStG (pEStG) v 24.06.1891 (Preußische Gesetzessammlung 1891, 175) wurden "Zinsen, Renten und geldwerte Vorteile aus Kapitalvermögen jeder Art" der Besteuerung unterworfen. Ähnliche Formulierungen lassen sich in § 8 Abs 1 Nr 4 EStG 1920 (RGBl I 1920, 359), § 37 Abs 1 Nr 4 EStG 1925 (RGBl I 1925, 189) und in § 20 Abs 1 Nr 4 EStG 1934 (RGBl I 1934, 1005) finden. Ferner findet sich in § 20 Abs 1 Nr 4 EStG 1974 (BGBl 1974 I, 1993), der durch das KStRG (BGBl 1976, 2597) in § 20 Abs 1 Nr 8 EStG verschoben wurde, sowie in § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 1985 die Formulierung "Zinsen aus sonstigen Kapitalfo...