Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
1. Grundsätzliches
Rn. 1484
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
§ 20 Abs 4a S 7 EStG, eingeführt durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, erweitert den Anwendungsbereich der § 20 Abs 4a S 1 u 2 EStG auf Abspaltungen. Nach der Gesetzesbegründung entspricht dies der Zielsetzung, die AbgSt für StPfl und die Kreditinstitute als steuerabführende Stellen praktikabel auszugestalten. Durch die entsprechende Anwendung von § 20 Abs 4a S 1 EStG bei Abspaltungen von Körperschaften treten die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft anteilig an die Stelle der Anteile der übertragenden Gesellschaft (BT-Drucks 17/10000).
2. Tatbestandsmerkmale
Rn. 1485
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Nach § 20 Abs 4a S 7 EStG muss Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf eine andere Körperschaft übergehen. Bei einer Abspaltung nach § 123 Abs 2 UmwG bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen, und es wird ein Teil des Vermögens dieses Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger übertragen, und es werden dem Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (neue) Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt. Der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers behält seine Anteile am übertragenen Rechtsträger und bekommt darüber hinaus (neue) Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger.
Das Kriterium "Tausch" iSv § 20 Abs 4a S 1 EStG ist bei Abspaltungen dann nicht gegeben, wenn der Anteilseigner nur neue Anteile an dem Rechtsträger erhält, auf den das Vermögen des übertragenen Rechtsträgers abgespalten wird, und die Beteiligung an dem übertragenden Rechtsträger unberührt bleibt (s Haritz, FR 2010, 589, 590).
§ 20 Abs 4a S 7 EStG ist auch auf Auslandssachverhalte anzuwenden. Der Begriff der Abspaltung iSv § 20 Abs 4a S 7 EStG ist extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen (dazu BFH v 01.07.2021 VIII R 9/19, DStR 2021, 2392). Die FinVerw verlangt für den Fall, dass eine Abspaltung von einem nicht im EU-/EWR-Raum ansässigen Unternehmen vorgenommen wird, dass es sich um einen einer Abspaltung iSd § 123 Abs 2 UmwG vergleichbaren Vorgang handeln muss und legt den Begriff enger aus (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 115 mit Kriterien).
Rn. 1486
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
3. Rechtsfolge
Rn. 1487
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Abweichend von den §§ 13 u 15 UmwStG besteht kein Antragserfordernis für die Fortführung der AK. Die AK sind entsprechend dem Umtauschverhältnis laut Spaltungsvertrag oder -plan aufzuteilen. Sofern dieser nicht bekannt ist, ist entsprechend der bisherigen Praxis das rechnerische Splittingverhältnis maßgebend (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 101, 115). Die erhaltenen Anteile übernehmen den steuerlichen Status der Anteile an der übertragenden Gesellschaft (BT-Drucks 17/10000).
Rn. 1488–1489
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei