Rn. 304

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der Begriff "Grundstück" iSd § 21 Abs 1 Nr 1 EStG ist identisch mit dem zivilrechtlichen Begriff "Grundstück" (BFH BStBl II 2009, 370). Er erfasst einen abgegrenzten, katastermäßig vermessenen und bezeichneten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als "Grundstück" geführt ist (BGH BGHZ 49, 145). Zum Grundstück gehört grds als wesentlicher Bestandteil nach § 94 Abs 1 BGB auch das darauf stehende Gebäude. Dies gilt nicht für Gebäude, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück (zB Erbbaurecht) errichtet worden sind (§ 95 Abs 1 S 2 BGB). Hier erfolgt eine getrennte Betrachtung. Ist aber das Gebäude Bestandteil des Grundstücks, so erfasst die Vermietung des Grundstücks auch das Gebäude (BFH BFH/NV 2008, 1111, der zur diesbezüglichen Einkünfteerzielungsabsicht Stellung nimmt und in diesem Fall eine Einkünfteerzielungsabsicht auf das Grundstück bezieht. Es kommt somit nicht auf das Schicksal des aufstehenden Gebäudes an).

 

Rn. 305

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Standardbeispiel für die VuV von Grundstücken ist die Verpachtung von privaten Grundstücken an LuF oder die Vermietung von mit einem Wohnhaus bebauten privaten Grundstücken an den Mieter.

Auch die Vermietung oder Verpachtung von privaten Grundstücken an ein Unternehmen, das darauf Windkraftanlagen zur Stromerzeugung errichtet, fällt unter § 21 Abs 1 Nr 1 EStG (Hiller/Horn, INF 2005, 221f).

Des Weiteren gehören hierzu Einnahmen (und Ausgaben) aus der zeitlich begrenzten Überlassung eines Grundstücks zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog Ausbeuteverträge), also aus der Nutzungsüberlassung zur Bodenschatzgewinnung. Diese zählen regelmäßig zu den Einkünften aus VuV iSd § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG (BFH BFH/NV 2013, 907).

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