Rn. 307

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Gebäudeteile (zB eine Wohnung) sind zwar privatrechtlich an sich keine selbstständigen Sachen; aber einkommensteuerlich als selbstständige WG zu behandeln, wenn sie in einem eigenständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Da vier verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenhänge bestehen können (eigenbetriebliche und fremdbetriebliche Nutzung, Nutzung zu Wohnzwecken durch Vermietung oder Nutzung durch Eigengebrauch – BFH BStBl II 1974, 132), ist auch iRd § 21 EStG entsprechend zu differenzieren (vgl BFH BStBl II 1974, 132; 2008, 218; 2010, 337). Somit können Teile eines Gebäudes als selbstständige WG vermietet werden und daraus Einkünfte aus VuV erzielt werden. Dies gilt nicht nur für abgeschlossene Wohnungen, sondern auch für einzelne Räume, die sogar (im Fall der Untervermietung) in der eigenen Wohnung des StPfl liegen können (s BFH BStBl II 2013, 376). Stehen diese Räume leer, so ist insoweit dann eine partielle Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der beabsichtigten Vermietung der einzelnen Räume erforderlich (BFH BStBl II 2013, 1013 mit Anmerkung Bode FR 2014, 133f).

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