Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 524
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Das Gebäude ist zunächst v Grund und Boden als selbstständiges WG abzugrenzen (GrS BFH BStBl II 1969, 108; s Rn 637). Beide stellen ein eigenständiges WG der bürgerlich-rechtlichen Gesamtheit "Grundstück" dar. Deshalb existiert bilanzrechtlich auch ein WG "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" (abgesehen v Gebäude auf einem Erbbaugrundstück).
Nach dem grundlegenden Beschluss GrS BFH BStBl II 1974, 132 ist eine "Vierteilung" der einheitlichen Sache "Gebäude" bilanzrechtlich zu beachten (s Rn 637):
- eigenbetrieblicher Nutzungsteil,
- fremdbetrieblicher Nutzungsteil,
- zu Wohnzwecken fremdvermieteter Nutzungsteil,
- eigengenutzte Wohnung.
Diese Gebäudebestandteile sind gesondert zu behandeln (zB als notwendiges, gewillkürtes BV oder als notwendiges PV). Die Beurteilung erfolgt für jedes der selbstständigen WG. Eine weitere Differenzierung ist nicht möglich. Die Aufteilung erfolgt nach dem Größenverhältnis der für den einen oder anderen Zweck eingesetzten Nutzflächen. Dabei ist ein Raum die kleinste Einheit, die einer gesonderten Zuordnung zugänglich ist. Eine Aufteilung des Raumes in weitere WG ist nicht möglich (BFH v 10.10.2017, X R 1/16, BStBl II 2018, 181).
Ist ein Gelände bautechnisch selbstständig, ist der Nutzungs- und Funktionszusammenhang (insoweit) bedeutungslos (Weber-Grellet, BB 2010, 43 zu BFH IX R 1/08, BFH/NV 2009, 370).
Rn. 525
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Weder HGB noch EStG definieren "Gebäude". Die Praxis orientiert sich am Bewertungsrecht (für einkommensteuerliche Zwecke bestätigt durch GrS BFH BStBl II 1974, 132); s auch BFH BStBl II 1988, 440; 1988, 628.
Zitat
"Ein Bauwerk ist … als Gebäude anzusehen, wenn es nicht nur fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist, sondern auch Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt und den Aufenthalt von Menschen gestattet."
Beispiel:
Ein Transformatorenhaus ist zwar von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest, gestattet dem Menschen aber keinen (dauernden) Aufenthalt, ist also kein Gebäude iSd Bilanzsteuerrechts.
Die sich anschließende Frage ist, welche Bestandteile dem WG Gebäude zuzuordnen sind und umgekehrt, welche eigene WG darstellen. Seit dem grundlegenden Beschluss GrS BFH BStBl II 1974, 132 wird der Gebäudebegriff gegenüber früher weiter gezogen (s Rn 278); sofern der Gebäudebestandteil in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht, ist es diesem zuzurechnen.
Rn. 526
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Es ist zu unterscheiden zwischen unselbstständigen Gebäudebestandteilen (s Rn 527) und selbstständigen WG. Dabei ist ein Gebäudeteil unselbstständig, wenn er der eigentlichen Nutzung als Gebäude dient. Zu diesen gehören auch räumlich v Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, dass es ohne diese Baulichkeiten als unvollständig erscheint.
Dagegen sind selbstständige WG Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Gebäudeteil besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.
Zu den selbstständigen Gebäudeteilen (und damit von dem Gebäude separat zu erfassenden WG) gehören
(1) |
Betriebsvorrichtungen (s Rn 528), |
(2) |
Scheinbestandteile, |
(3) |
Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen; als HK dieser Einbauten kommen nur Aufwendungen für Gebäudeteile in Betracht, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, zB Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nichttragenden Wänden und Decken, sowie |
(4) |
sonstige Mietereinbauten (s Rn 529) und |
(5) |
sonstige selbstständige Gebäudeteile (R 4.2 Abs 3 EStR 2012). |
Sog dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind wie selbstständige bewegliche WG zu behandeln (s Rn 528).