Rn. 220

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Wechselseitige Vermietungen zwischen Ehegatten sind jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich, wenn planmäßig zwei in etwa gleichwertige Wohnungen angeschafft (bzw von den Miteigentümern in Wohnungseigentum umgewandelt) werden, um sie zugleich wieder ("über Kreuz") dem anderen zu vermieten, so dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren (BFH BStBl II 1994, 738 zu einer Über-Kreuz-Vermietung zweier Arztpraxen von zwei verheirateten Ärzten). Eine wechselseitige Vermietung nach vorheriger Übertragung von Wohneigentum ist dagegen nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Übertragende zunächst Alleineigentümer beider Eigentumswohnungen war (BFH BStBl II 1996, 158; H 21.4 EStH 2020 "Wechselseitige Vermietung").

 

Rn. 221

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Allgemein gilt, dass mietrechtliche Gestaltungen insbesondere dann unangemessen sind, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurückzumieten (BFH BFH/NV 2013, 1094; BFH/NV 1994, 64 zum Sondereigentum; BFH BStBl II 1991, 205 zum Nießbrauch).

 

Rn. 222

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Darüber hinaus gilt nach § 41 Abs 2 AO, dass Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Besteuerung unbeachtlich sind. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind, was bereits daran offenkundig werden kann, dass sie die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben (BFH BStBl II 1997, 655). Ein Mietverhältnis kann Scheingeschäft sein, wenn der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen (BFH BStBl II 1997, 655).

Nach diesen Grundsätzen hat der BFH entschieden, dass eine Überkreuzvermietung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt, wenn insbesondere der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Miete aufzubringen und sich die Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrags über den Scheincharakter einig sind (BFH BStBl II 2014, 527). Abgesehen davon ist bei nahen Angehörigen stets die Fremdüblichkeit zu prüfen. Daran wird es häufig scheitern (BFH BStBl II 2014, 527 mit ausführlicher Darlegung der fehlenden Fremdüblichkeit).

 

Rn. 223–225

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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