Rn. 285

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 21 EStG geht einer Besteuerung nach § 22 Nr 3 EStG vor (BFH BStBl II 2004, 507). Soweit die Vermietung von beweglichen Gegenständen als Bsp für einen Fall des § 22 Nr 3 EStG genannt wird, betrifft dies die private Vermietung von beweglichen Gegenständen, die keine Sachinbegriffe sind. Dagegen wird nach § 21 Abs 1 Nr 2 EStG die Vermietung von Sachinbegriffen erfasst. Die gewerbliche Vermietung von Sachen und Sachinbegriffen fällt dagegen unter § 15 EStG (vgl Pfirrmann in H/H/R, § 21 EStG Rz 140, Oktober 2018).

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