Rn. 231
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Wird ein von den Eltern selbst genutztes, bebautes Grundstück auf den Erben gegen Versorgungsleistungen übertragen und gleichzeitig eine Anmietung des Objekts durch die Eltern vereinbart (sog Stuttgarter Modell) so ist das Mietverhältnis grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Voraussetzung ist jedoch neben einem fremdvergleichbaren Mietvertrag, dass die wiederkehrenden Bezüge einerseits und die Mietzinszahlungen andererseits nicht so miteinander verzahnt sind, dass sie sich wirtschaftlich aufheben, sich also nicht als missbräuchliche Gestaltungen gemäß § 42 AO darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie gekoppelt sind und in ihrer Höhe während der Laufzeit übereinstimmen (s BFH BStBl II 2004, 648; BFH/NV 2004, 682; 2004, 680; 2004, 939; 2004, 1274; 2004, 1275; 2004, 1276; 2004,1265; 2004, 1268; 2004, 1267; 2004, 1272; 2004, 1271; 2004, 1270; 2004, 1273; vgl auch Korn, BeSt 2004, 22; Bolz, AktStR 2004, 271; Fischer, FR 2004, 723; Busch/Trompeter, FR 2005, 633).
Ohne Bedeutung dürfte sein, dass die Eltern auf das unentgeltliche Wohnrecht verzichten und das dingliche Wohnrecht noch bestehen bleibt (BFH BStBl II 2004, 646; BFH/NV 2004, 1272; 2005, 1008; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 24, 20. Aufl; aA Gosch, StBp 2004, 148).
Rn. 232
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Ein anderer Fall ist die Grundstücksübertragung von Eltern auf ihre beiden Töchter mit kreuzweiser Übernahme der grundstücksbezogenen Darlehensverbindlichkeiten des Vaters durch die Töchter (s hierzu BFH BStBl II 2008, 505; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 24, 20. Aufl). Andererseits wiederum ist es unschädlich, wenn eine 64 Jahre alte Mutter ein EFH ihrem Sohn verkauft, die Kaufpreisforderung ohne eine Tilgungsvereinbarung stundet, sie durch eine Hypothek sichern und ferner verzinsen lässt und der Sohn ihr das übertragene Haus auf 30 Jahre vermietet (BFH BFH/NV 1997, 404).
Ebenso ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Haus an die Eltern vermietet wird und der StPfl gleichzeitig unentgeltlich ein Haus der Eltern nutzt (BFH BStBl II 2003, 509; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 24, 20. Aufl).
Insoweit spielt ein Fall, der vom BFH entschieden wurde, eine Sonderrolle. Danach hatten sich vier einander nahestehende Personen (Eltern mit ihren Kindern), von denen zwei in Haushaltsgemeinschaft leben und die gemeinsam und planmäßig mehrere in sich abgeschlossene Wohneinheiten errichtet und sich gegenseitig zum Teileigentum übertragen haben, drei dieser Wohnungen wechselseitig zur eigenen Nutzung vermietet. Hier kann nach Auffassung des BFH ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 42 AO liegen, der der steuerlichen Berücksichtigung geltend gemachter WK-Überschüsse aus VuV entgegensteht. Auf die unterschiedlichen Konstellationen der beteiligten Personen auf Vermieter- und Mieterseite kam es jedoch nicht an. Entscheidend war vielmehr, dass alle diese Personen auf beiden Seiten beteiligt waren und die betreffenden Wohnungen ausschließlich innerhalb dieses geschlossenen Personenkreises hergestellt und auf Dauer wechselseitig zu jeweils eigenen Wohnzwecken vermietet wurden ("Poolvermietung"; BFH BFH/NV 2013, 1094).
Rn. 233–235
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vorläufig frei