Rn. 271
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Für die Feststellung des Bestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich renovierungsbedürftiger – und deshalb länger leerstehender – Objekte kann beispielweise der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, die Dauer der Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietung oder auch die (fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf wann die Räume iRd Einkunftsart VuV genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (BFH BFH/NV 2008, 202; 2009, 1627). Im finanzgerichtlichen Verfahren ist diese Entscheidung wie auch bei der Prüfung von Leerstandzeiten im Allgemeinen aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu treffen (BFH BFH/NV 2009, 1627).
Kann ein StPfl eine in seinem Eigentum stehende Wohnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen, so darf das FA und bei einer gerichtlichen Überprüfung das FG nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgehen (BFH BStBl II 2017, 633).
Rn. 272
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Wenn man im Einzelfall nicht erkennen kann, dass eine Renovierung zielgerichtet zur Vorbereitung einer Vermietung erfolgt, bedeutet dies, dass besondere Umstände fehlen, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht zulassen, wie sie etwa die Dauer der Renovierung oder deren zeitlicher Zusammenhang mit einer späteren Vermietung darstellen können. Lässt sich nach einem längerem Zeitraum – in einer BFH-Entscheidung umfasste er zwölf Jahre nach Renovierungsbeginn – nicht absehen, ob und ggf wann das Objekt iRd Einkunftsart VuV genutzt wird, dürfte die Ablehnung der Einkünfteerzielungsabsicht gerechtfertigt sein (BFH BStBl II 2011, 166; BFH/NV 2011, 598).
Rn. 273
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Das häufig in diesen Fällen vorgebrachte Argument, es würden die finanziellen Mittel für eine kurzfristige Renovierung fehlen, ist nicht geeignet, eine längere Renovierungsphase zu rechtfertigen (FG Köln EFG 2013, 1663, rkr).
Rn. 274–279
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei
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