Rn. 141
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Im Fall der Wohnungsmiete tritt der Nießbraucher kraft Gesetzes in die Rolle des Vermieters (s § 567 BGB iVm § 566 BGB; BFH BFH/NV 2004, 1079). Der Übergang auf den Nießbraucher muss aber dem Mieter angezeigt werden.
Die Zurechnung von Einkünften aus VuV setzt aber nicht unbedingt ein dingliches Nutzungsrecht voraus. Auch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht kann zu Einkünften aus VuV führen (BMF BStBl I 2013, 1184 Rz 6ff; Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 77, 40. Aufl). Auch im Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern kann ein solches obligatorisches Nutzungsrecht vereinbart werden (BFH BStBl II 1986, 605). Wird nur schuldrechtlich ein Nießbrauchrecht eingeräumt, so wird der Nutzungsberechtigte nur dann Vermieter, wenn rechtsgeschäftlich die Übernahme des Mietvertrags vereinbart wird (BFH BFH/NV 2006, 2046). Während indes mit Einräumung eines Nießbrauchs an einem bereits vermieteten Grundstück der Nutzungsberechtigte kraft Gesetzes (§§ 566, 567 BGB) in die Rechtsstellung des Eigentümers als Vermieter eintritt (vgl BFH BStBl II 1983, 502 unter II.1. aE; BFH BFH/NV 2004, 1079), bedarf es bei einem schuldrechtlichen Nutzungsrecht der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme, etwa durch entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien (Überlassender und Übernehmender) unter Zustimmung der Mieter (BFH BFH/NV 2013, 1228; vgl auch BFH BStBl II 1983, 502; BFH/NV 2006, 2046). Es bedarf daher auch der Mitwirkung des Mieters. Der BFH hat diese Voraussetzungen in einem nicht ungewöhnlichen Fall abgelehnt. In der entschiedenen Sache ging es um ein der Mutter des Eigentümers durch einen privatschriftlichen Vertrag eingeräumtes Nießbrauchrecht an einem vermieteten Grundstück. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, wenn der Mietzins auf das Konto des Nießbrauchberechtigten überwiesen wird (BFH BFH/NV 2006, 2046; 1989, 694).
Rn. 142
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Soweit die FinVerw bisher gefordert hat, dass der Nutzungsberechtigte, der ein schuldrechtliches Nutzungsrecht erhalten hat, zusätzlich eine "gesicherte Rechtsposition" innehaben muss (BMF BStBl I 1998, 914 Rz 7), weicht sie nunmehr davon ab (BMF BStBl I 2013, 1284 Rz 7). Der BFH hatte dies in seiner Entscheidung v 24.10.2012 noch offen gelassen. ME ist dem BFH zuzustimmen, der insoweit feststellt, dass das Erfordernis einer Mindestlaufzeit von einem Jahr nicht aus dem Gesetz hergeleitet werden kann (BFH v 24.10.2012, BFH/NV 2013, 1228). Es kommt auf die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung an und nicht auf eine formell bestimmte Laufzeit (ebenso Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 77, 40. Aufl).
Rn. 143
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Von dem Nießbrauch ist das dingliche Wohnrecht zu unterscheiden. Das dingliche Wohnrecht ist das Recht, ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers selbst zu nutzen (§ 1093 BGB). Auf dieses Recht finden die Nießbrauchregeln entsprechende Anwendung.
Rn. 144–148
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei