Rn. 631
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Sofern ausgeschiedene Abgeordnete statt der Versorgungsabfindung gemäß § 23 Abs 2 AbgG eine Nachversicherung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des SGB VI wählen (s Rn 573), sind die insoweit gezahlten Beträge gemäß § 22 Nr 4 S 4 Buchst a EStG iVm § 3 Nr 62 EStG (Zukunftssicherungsaufwendungen) von der Steuer freigestellt. Gleiches gilt für die Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 27 Abs 2 u 3 AbgG (s Rn 574).
Zu weiteren Einzelheiten des § 3 Nr 62 EStG s § 3 Rn 2110ff (Handzik).
Rn. 632
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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