Rn. 300

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Durch § 22 Nr 1a EStG soll sichergestellt werden, dass Einkünfte aus Unterhalts-, Versorgungs- und Ausgleichsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 1 bis 4 EStG, für die beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten die Voraussetzungen für einen SA-Abzug vorliegen, beim Zahlungsempfänger korrespondierend der Besteuerung als sonstige Einkünfte unterworfen werden. Die empfangenen Leistungen sind beim Empfänger jedoch nur in dem Umfang zu versteuern, in dem beim Verpflichteten die Voraussetzungen zum SA-Abzug gemäß § 10 Abs 1a EStG vorliegen.

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