Rn. 402

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Zur historischen Entwicklung der Besteuerung von Leistungseinkünften bis 1998 s Wernsmann/Neudenberger in K/S/M, § 22 EStG Rz E 13ff (Januar 2016).

Mit dem SteuerentlastungsG v 24.03.1999 (StEntlG 1999/2000/2002, BGBl I 1999, 402) hat der Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG v 30.09.1998 (BGBl I 1998, 3430) den Verlustausgleich und Verlustabzug mit Wirkung ab 1999 in § 22 Nr 3 S 4 EStG in der Weise neu geregelt, dass nach § 22 Nr 3 EStG entstandene Verluste mit positiven Einkünften dieser Einkunftsart nach Maßgabe des § 10d EStG auch in anderen VZ verrechnet werden können (s Rn 500ff).

Durch das JahressteuerG 2007 v 13.12.2006 (JStG 2007, BGBl I 2006, 2878) wurde mit Wirkung ab 01.01.2007 in § 22 Nr 3 S 4 EStG ein Hs 2 eingefügt, wonach § 10d Abs 4 EStG entsprechend anzuwenden ist. Danach sind die am Schluss eines VZ verbleibenden Verlustvorträge aus sonstigen Leistungen jeweils gesondert festzustellen.

Mit Wirkung ab 01.01.2009 hat der Gesetzgeber die Besteuerung sog Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionsrechten vereinnahmt werden, aus dem Regelungsbereich des § 22 Nr 3 EStG herausgelöst und dafür in § 20 Abs 1 Nr 11 EStG einen eigenen Besteuerungstatbestand geschaffen (vgl Art 1 Nr 16 Buchst a, dd UnternehmensteuerreformG 2008, BGBl I 2007, 1912). Begründet wurde dies damit, dass die Besteuerung sämtlicher Finanzinstrumente einheitlich in § 20 EStG geregelt werden sollte (BR-Drucks 220/07, 87). Diese Bestimmung ist erstmals auf Stillhalterprämien anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen (vgl § 52a Abs 9 EStG aF). Bis dahin zugeflossene Prämien bleiben nach wie vor gemäß § 22 Nr 3 EStG steuerbar.

Durch das JahressteuerG 2009 v 19.12.2008 (JStG 2009, BGBl I 2008, 2794) wurden in § 22 Nr 3 EStG die S 5 und 6 eingefügt, die einen Ausgleich von Verlusten aus Leistungen iSd § 22 Nr 3 EStG in der bis 31.12.2008 anzuwendenden Fassung mit Einkünften aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 11 EStG (Stillhaltergeschäfte) während einer Übergangszeit von 5 Jahren ermöglichten.

Nach Ablauf der Übergangsfrist wurden die S 5 und 6 mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 25.07.2014 (KroatienAnpG, BGBl I 2014, 1266) wieder aufgehoben.

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