Rn. 700
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
§ 22 Nr 5 S 9 u 10 EStG bestimmen, dass in den Fällen des § 3 Nr 55a EStG (Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten/Lebenspartnern, s § 3 Rn 2637a (Stickan)), § 3 Nr 55 EStG (Übertragung von Betriebsrentenansprüchen, s § 3 Rn 2630ff (Stickan)) sowie § 3 Nr 55e EStG (Übertragung von Anrechten auf Altersversorgung aufgrund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, s § 3 Rn 2638c (Stickan)), sich der Umfang der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr 5 EStG so bemisst, wie sie ohne die Übertragung auf die ausgleichsberechtigte Person erfolgt wäre. Damit wird systematisch zutreffend die Zuordnung zu den Einkünften nach § 22 Nr 5 S 1 o S 2 EStG für den Fall geregelt, dass es während der Ansparphase zur steuerfreien Übertragung von Altersvorsorgevermögen kommt.
Rn. 701
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Kommt es infolge des Versorgungsausgleichs zwischen geschiedenen Ehegatten/Lebenspartnern zu einer Übertragung eines Anrechts auf Altersversorgung (interne Teilung), stellt § 3 Nr 55a EStG die Übertragung des Anrechts iSd § 2 VersAusglG in Höhe des Ausgleichswerts für den ausgleichsberechtigten Ehegatten/Lebenspartner steuerfrei. Die späteren Versorgungsleistungen sind gemäß § 3 Nr 55a S 2 EStG so zu besteuern, wie sie der Ausgleichsverpflichtete zu versteuern hätte. § 22 Nr 5 S 9 EStG knüpft nun daran an, dass sich der Umfang der Besteuerung danach bemisst, in welchem Umfang die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei geblieben sind, und bestimmt die Abgrenzung der gemäß § 22 Nr 5 S 1 EStG voll nachzuversteuernden von den gemäß § 22 Nr 5 S 2 EStG begünstigten Leistungen, die sich aus dem übertragenen Anrecht ergeben. § 22 Nr 5 S 9 EStG legt dazu fest, dass sich die Zuordnung zu den Leistungen gemäß § 22 Nr 5 S 1 o S 2 EStG bei der ausgleichsberechtigten Person danach bemisst, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu S 1 oder S 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre (s BMF v 17.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 321 u 129).
Rn. 702
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
§ 22 Nr 5 S 10 EStG erklärt in den Fällen des § 3 Nr 55 u 55e EStG die Regelung des § 22 Nr 5 S 9 EStG für sinngemäß anwendbar. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass in den Fällen der Übertragung einer betrieblichen Altersversorgung bei einem ArbG-Wechsel (§ 3 Nr 55 EStG) oder von Anrechten auf Altersversorgung aufgrund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (§ 3 Nr 55e EStG) die für die Besteuerung nach § 22 Nr 5 S 1 o S 2 EStG maßgebliche Abgrenzung von geförderten und nicht geförderten Beiträgen mit dem Verteilungsschlüssel erfolgt, wie sie erfolgt wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte (s BT-Drucks 17/7524, 11).
Rn. 703–709
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei