Rn. 180

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Betriebsrenten unterliegen ebenfalls der Ertragsanteilsbesteuerung gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG, falls die Beiträge aus versteuertem Einkommen aufgebracht wurden, zB weil die Einzahlungen den Höchstbetrag gemäß § 3 Nr 63 EStG überschritten (vgl Horlemann, FR 2004, 1050; vgl BFH BStBl II 2007, 402: "Einsatz eigenen Vermögens"). Die Besteuerung der Leistungen aus einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung unterliegt den besonderen Regelungen in § 22 Nr 5 EStG (vgl BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 126 ff; s Rn 654ff).

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