Rn. 62

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wird die Höhe der Leistungen abhängig gemacht von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten oder der Bedürftigkeit des Empfängers, handelt es sich ebenfalls nicht um Rentenleistungen, sondern um dauernde Lasten (BFH BStBl II 1986, 348; 1981, 263; BFH/NV 1988, 294), s Rn 76. Des Weiteren wurden voll steuerbare dauernde Lasten angenommen, wenn als Gegenleistung für die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Mietwohngrundstück lebenslange Zahlungen in Höhe des Bruttomietwerts vereinbart werden (BFH BStBl II 1995, 169). Eine Leibrente wurde auch verneint, wenn die Bezüge von der Einhaltung eines Wettbewerbsverbots oder einer aufschiebenden Bedingung (Fündigkeit von Erdölbohrungen) abhängig gemacht werden (BFH BStBl II 1975, 630; BStBl III 1967, 45). Keine Leibrenten, sondern in vollem Umfang steuerbare dauernde Lasten liegen ferner vor, wenn die Bezüge von der Höhe der Unterbringungskosten in einem Altenheim (BFH BFH/NV 1987, 26) oder den Pflegekosten eines Krankenhauses (FG Münster EFG 1983, 560) abhängig gemacht werden oder wenn die Barleistungen eines Altenteils "bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse … iRd Leistungsfähigkeit des Hofes" durch das Landwirtschaftsgericht neu festgesetzt werden sollen (BFH BStBl II 1981, 263; vgl auch BFH BFH/NV 1993, 10).

Unschädlich für die Annahme einer Rente ist aber, wenn sie nur bis zu einer möglichen Wiederheirat oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage zu leisten ist (BFH BStBl II 1986, 261; 1981, 265; 1975, 881).

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