Rn. 74
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Werden die Zeitrenten unentgeltlich geleistet, liegen zumeist die Voraussetzungen des § 22 Nr 1 S 2 Hs 1 EStG vor (s Rn 47ff). In einem solchen Fall sind die Renten nicht steuerbar.
Liegen diese Voraussetzungen ausnahmsweise nicht vor, greift der Grundtatbestand des § 22 Nr 1 S 1 EStG, so dass die Renten als sonstige wiederkehrende Bezüge in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen (s Rn 69).
Rn. 75
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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