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Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die Besteuerung wiederkehrender Bezüge und "sonstiger Leistungsgewinne" sahen bereits §§ 40–41 EStG 1925 vor. Das EStG 1934 fasste diese Vorschriften als wiederkehrende Bezüge zusammen, wobei Einkünfte aus Leistungen und Spekulationsgeschäften unterschieden wurden.
Das Gesetz zur Neuordnung der Steuern 1954 (StNOG, BGBl I 1954, 373) hat vor allem die Besteuerung von Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil eingeführt. Vom EStRG v 05.08.1974 stammt die Ausdehnung des S 2 auf Bezüge, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt werden und nicht dem Empfänger zuzurechnen sind, wenn der Geber unbeschränkt estpfl ist.
Durch das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung – EStRefG v 05.08.1974 (BGBl I 1974, 530) wurde § 22 Nr 1 S 2 eingefügt. Danach sind Zuwendungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, beim Empfänger nicht steuerbar, wenn der Geber unbeschränkt stpfl ist. Diese Regelung korrespondiert mit der zugleich erfolgten Neuregelung in § 12 Nr 2 EStG, wonach derartige Zuwendungen beim Geber nicht abgezogen werden dürfen.
Durch das Gesetz zur Änderung des EStG, des GewStG, des UStG und anderer Gesetze v 30.11.1978 (StÄndG 1979, BGBl I 1978, 1849) wurde die Nr 1a eingefügt, wonach Unterhaltsleistungen den sonstigen Einkünften zuzurechnen sind, soweit sie nach § 10 Abs 1 Nr 1 S 5 vom Geber abgezogen werden können (Zulassung von SA bei Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu 27 000 DM bzw 13 805 EUR – ab VZ 2002 – im Jahr).
Erhöhung der Ertragsanteile bei Leibrenten durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur v 22.12.1981 (2. Haushaltsstrukturgesetz – 2. HStruktG, BGBl I, 1523); Ergänzung des § 22 Nr 1 S 2 durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986v 19.12.1985 (StBereinG 1986, BGBl I 1985, 2436): grds Erweiterung der Steuerfreiheit auf Bezüge, deren Geber unbeschränkt kstpfl ist.
Durch das Gesetz v 23.09.1990 zum Vertrag v 31.08.1990 zwischen der BRD und der DDR (Einigungsvertragsgesetz, BGBl I 1990, 885) wurde der Anwendungsbereich des § 22 EStG auf die neuen Bundesländer einschließlich Ostberlin ausgedehnt.
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG; BGBl I 1993, 2310) wurden die Ertragsanteile (Tabelle zu § 22 Nr 1 S 3 Buchst a) an die höhere Lebenserwartung angepasst.
Das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) passte die Besteuerung der Bezüge gemäß § 22 Nr 1 S 2 an das ab 2002 anzuwendende Halbeinkünfteverfahren (vgl § 3 Nr 40 Buchst i EStG) an.
§ 22 Nr 5 EStG wurde durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) angefügt, mit späteren Änderungen durch G zur Änderung steuerlicher Vorschriften v 20.12.2001 (StÄndG 2001, BGBl I 2001, 3794). Diese Vorschrift regelt die steuerliche Erfassung der Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, hierzu ausführlich s Erläut zu vor §§ 79ff (Mühlenharz).
Das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AlterseinkünfteG – AltEinkG) v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) stellt die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG erbracht werden, auf eine neue Grundlage. Die Besteuerung dieser Einkünfte ist geregelt in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG. Zu dieser ab 2005 geltenden Vorschrift sah sich der Gesetzgeber durch das Urteil des BVerfG v 06.03.2002, BStBl II 2002, 618 veranlasst.
Durch das Gesetz zur Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3683) wurde in § 22 Nr 1 S 1 mit Wirkung ab 31.12.2005 (Tag nach der Verkündung im BGBl) ein zweiter Hs eingefügt, der eine sinngemäße Anwendung des § 15b EStG im Zusammenhang mit den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen vorsieht.
Mit dem Jahressteuergesetz v 13.12.2006 (JStG 2007, BGBl I 2006, 2878) wurde § 22 Nr 5 EStG mit Wirkung ab 2006 vor allem dahingehend geändert, dass sämtliche Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen iSd § 82 EStG, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen unabhängig davon erfasst werden, ob es sich um Leistungen aus kapitalgedeckten oder umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen handelt.
Durch das Jahressteuergesetz v 20.12.2007 (JStG 2008, BGBl I 2007, 3150; BStBl I 2008, 218) wurden mit Wirkung ab 2008 § 22 Nr 1b u 1c EStG in das Gesetz eingefügt. Dadurch wurden zu § 10 Abs 1 Nr 1a EStG (Versorgungsleistungen gegen Vermögensübergabe) und § 10 Abs 1 Nr 1b EStG (Leistungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) korrespondierende Tatbestände für den jeweiligen Leistungsempfänger geschaffen.
Mit dem Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimm...