Rn. 345

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Gemäß § 22 Nr 2 EStG werden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften iSd § 23 EStG als sonstige Einkünfte erfasst. Die Vorschrift hat insofern keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern verweist lediglich auf § 23 EStG, in dem im Ergebnis die Besteuerung geregelt ist.

Bzgl der Einzelheiten des § 23 EStG wird auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift verwiesen – s Erläut zu § 23 (Hoheisel).

 

Rn. 346–399

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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