Rn. 100

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Aufgrund der Verklammerungsfunktion des § 24 Nr 2 Hs 2 EStG umfasst der Begriff des Rechtsnachfolgers sowohl die bürgerlich-rechtliche Einzel- als auch die Gesamtrechtnachfolge. Erfasst werden somit insbesondere:

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