Rn. 4a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 24 EStG gilt sowohl für die Einkünfte von unbeschränkt (§ 1 Abs 13, § 1a EStG) als auch von beschränkt (§ 1 Abs 4, §§ 49, 50 EStG) StPfl, über § 8 Abs 1 S 1 KStG ist die Vorschrift auch für das Einkommen von Körperschaften anzuwenden.

Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist Voraussetzung, dass das inländische Besteuerungsrecht besteht (s FG BBg vom 22.04.2021, 9 K 9024/20, EFG 2022, 1022, Rev: I R 28/21; FG BdW vom 11.02.2020, 6 K 1055/18, EFG 2020, 1469, Rev: I R 30/20; jeweils für Abfindungen unter Geltung des DBA/Frankreich).

IRd inländischen Einkünfte von beschränkt StPfl ist insbesondere § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst d EStG von Bedeutung, wonach darunter als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 EStG gehören, die für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte nach dem einschlägigen DBA der inländischen Besteuerung unterlegen haben (s BFH vom 27.08.2008, I R 81/07, BStBl II 2009, 632; FG RP vom 25.01.2018, 6 K 1203/15, EFG 2018, 744).

§ 24 EStG ist auf alle Einkunftsarten des § 2 Abs 1 EStG anzuwenden, wobei Entschädigungen, die als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gewährt worden sind, stets zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören (§ 24 Nr 1 Buchst c EStG). In Fällen, in denen eine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 EStG keiner der Einkunftsarten eindeutig zugeordnet werden kann, kommt als Auffangtatbestand eine Zurechnung zu den Einkünften des § 22 Nr 3 EStG (Einkünfte aus sonstigen Leistungen) in Betracht (vgl BFH vom 11.03.2003, IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161).

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