Rn. 9

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Bemessungsgrundlage ist – anders als bei den anderen Einkünften – der Brutto-Arbeitslohn ohne Versorgungsbezüge, also die Einnahmen und nicht die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Der Begriff Arbeitslohn entspricht der Regelung des § 2 Abs 1 LStDV. Die hierzu ergangene Rspr gilt somit auch für § 24a EStG. Es werden daher weder WK noch ArbN-Pauschbetrag bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags vom Arbeitslohn abgezogen. Bei negativen Einkünften wegen hoher WK kann daher gleichwohl ein Altersentlastungsbetrag zu gewähren sein.

Bei Nettolohnvereinbarungen ist auf den Bruttobetrag hochzurechnen (R 39b.9 Abs 1 S 5 LStR 2015; ebenso Heuermann/Fischer in Blümich, § 24a EStG Rz 10, 147. Aufl; Wacker in Schmidt, § 24a Rz 4, 37. Aufl).

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