Rn. 29
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Einkünftebezogene Freibeträge mindern die Bemessungsgrundlage nur insoweit, als sie bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Dagegen berühren Freibeträge, die erst von der Summe der Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen sind, die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag nicht.
Nach dieser Prämisse hat der Freibetrag für LuF nach § 13 Abs 3 EStG keine Auswirkung auf den Altersentlastungsbetrag (aA Heuermann/Fischer in Blümich, § 24a EStG Rz 17, 147. Aufl gegen die hM und R 24a Abs 1 S 1 EStR 2012; vgl auch Kübler, DStZ 1988, 278). Da demgegenüber der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs 4 EStG aF bzw Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs 9 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus KapVerm abzuziehen ist, mindert er auch die für den Altersentlastungsbetrag maßgeblichen Einkünfte, BFH BFH/NV 1998, 168. Dies gilt ebenso für die WK-Pauschbeträge bei Einkünften aus KapVerm (§ 9a S 1 Nr 2 EStG aF) sowie für die VZ 1996–1998 bei den Einkünften aus VuV (§ 9 S 1 Nr 2 EStG aF).
Der nach § 9a S 1 Nr 3 EStG zu gewährende WK-Pauschbetrag ist grundsätzlich aufzuteilen auf sonstige wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr 1 S 1–2 EStG) und Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr 1a EStG) einerseits und Leibrenten (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG) andererseits, da Leibrenten nach S 2 nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Verwaltung jedoch den vordergründigen Abzug von den Leibrenten zu (R 24a Abs 1 S 3 EStR 2012).
Rn. 30
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Führen bei ArbN unter EUR 410 liegende Einkünfte nicht zur Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG, so können diese auch nicht der Berechnung des Altersentlastungsbetrags zugrunde gelegt werden, ebenso Wacker in Schmidt, § 24a EStG Rz 6, 37. Aufl. Ist dagegen eine ArbN-Veranlagung aus anderen Gründen durchzuführen, so ist die positive Summe der – anderen – Einkünfte Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag.
Bei weniger als EUR 410 bzw EUR 820 betragenden "anderen" Einkünften wird eine Doppelbegünstigung durch entsprechende Kürzung des Härteausgleichs nach § 46 Abs 3 S 2 EStG, § 70 S 2 EStDV ausgeschlossen.
Beispiel:
Ein 65-jähriger ArbN (Vollendung 64. Lebensjahr im VZ 2010), der nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn bezogen hat, hat darüber hinaus erzielt
Einkünfte aus § 18 EStG |
EUR |
2 000 |
Einkünfte aus § 21 EStG |
EUR |
./. 1 500 |
Positive Summe der Einkünfte |
EUR |
500 |
Altersentlastungsbetrag 32 % |
EUR |
160 |
verbleiben |
EUR |
340 |
Damit ist der ArbN nicht nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG, sondern nach § 46 Abs 2 Nr 2 EStG zu veranlagen. Als Härteausgleich nach § 46 Abs 3 EStG sind EUR 340 (= 500 ./. 1 600) abzuziehen.