Rn. 10
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Persönlich stpfl iSd § 1 EStG ist jeder Ehegatte und gerade nicht die Ehegattengemeinschaft. Der Grundsatz der Individualbesteuerung wird durch die von den Ehegatten gewählte Veranlagungsart nicht berührt. Ihre jeweiligen Einkünfte sind getrennt voneinander zu ermitteln, soweit nicht im Einzelfall neben der ehelichen Gemeinschaft ein Gemeinschafts- oder Gesellschaftsverhältnis (zB Grundstücksgemeinschaft, Mitunternehmerschaft iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG) vorliegt, s Rn 2. Die strikte Trennung der Ehegatten auf der Ebene der Einkünfteerzielung bewirkt:
Rn. 11
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(1) |
Bei gemeinschaftlicher Einkünfteerzielung sind in der Bilanz der Ehegatten-Mitunternehmerschaft getrennte Kapitalkonten für beide Ehegatten zu führen, und es ist eine Gewinnverteilung vorzunehmen. Die Entscheidung über die Höhe und Aufteilung der Einkünfte ist grundsätzlich im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren zu treffen, s Rn 73. |
Rn. 12
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(2) |
WG, die im (wirtschaftlichen) Eigentum eines Ehegatten stehen, können nicht BV im Betrieb des anderen Ehegatten sein, BFH BStBl II 1978, 299. Dies hat ggf den Verlust der AfA zur Folge, soweit nicht ein einlagefähiges Nutzungsrecht bilanzierungsfähig ist, vgl insb BFH BStB1 II 1980, 244; 1981, 68; 1982, 594. |
BA bzw WK können grds nur von demjenigen Ehegatten geltend gemacht werden, der Eigentümer des zur Einnahmeerzielung genutzten WG ist und die Aufwendungen hierfür auch persönlich getragen hat; zur steuerlichen Berücksichtigung des sog Drittaufwands s § 26a Rn 17 (Schneider).
Rn. 13
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(3) |
Verträge zwischen Ehegatten, die zumindest bei einem Ehegatten die Sphäre der Einkünfteerzielung berühren, sind steuerlich zu berücksichtigen, wenn dabei die allg bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen geforderten Voraussetzungen beachtet werden. Das ist nur der Fall bei klar und eindeutig getroffenen vertraglichen Regelungen, die ernsthaft gewollt und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt worden sind, wegen Einzelheiten dazu s § 26a Rn 6–19 (Schneider). |
Neben gewerbesteuerlichen Vorteilen aufgrund des BA-Abzugs insb von Miet-/Pacht- oder Zinszahlungen sowie von Arbeitslohn können anzuerkennende Vereinbarungen auch iRd Zusammenveranlagung vorteilhaft sein, zB bei der Ausnutzung von Pauschbeträgen für WK nach § 9a EStG, des Freibetrages nach § 20 Abs 9 EStG sowie des Altersentlastungsbetrages nach § 24a EStG (s Rn 32). Zudem eröffnen sich durch die LSt-Pauschalierung nach §§ 40a u 40b EStG interessante Gestaltungsalternativen.
Rn. 14
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(4) |
Freibeträge und Pauschbeträge: Entsprechend dem Grundsatz der Individualbesteuerung werden bestimmte Abzugsbeträge personenbezogen nur bei dem Ehegatten berücksichtigt, der die betreffenden Einkünfte erzielt hat; im Einzelnen: |
Rn. 15
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Davon abweichend werden einige Abzugsbeträge – entweder aus Vereinfachungsgründen oder mit dem Ziel, bestimmten Berufsgruppen Vorteile zu gewähren – ehegattenbezogen gewährt, was idR zu einer Verdoppelung der Abzugsbeträge führt.
Rn. 16
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Der doppelte Freibetrag (EUR 1 800) wird bei Zusammenveranlagung auch dann gewährt, wenn nur einer der Ehegatten Einkünfte aus LuF erzielt, sofern die Summe der Einkünfte EUR 61 400 nicht übersteigt.
Für die Berechnung des Freibetrages werden allerdings positive Einkünfte aus LuF eines Ehegatten mit negativen Einkünften des anderen Ehegatten zusammengerechnet (vgl BFH v 25.02.1988, IV R 32/86, BStBl II 1988, 827; BFH v 23.06.2015, III R 7/14, BStBl II 2016, 871).
Rn. 17
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(2) |
Von den Einnahmen aus KapVerm zusammenveranlagter Ehegatten ist bis VZ 2008 ein WK-Pauschbetrag bis zur Höhe von EUR 102 abzuziehen, § 9a S 1 Nr 2 EStG aF. Es kommt nicht darauf an, welcher der Ehegatten in welcher Höhe Einnahmen bezogen hat; haben beide Einnahmen bezogen, ist eine beliebige Aufteilung zulässig. Da den Ehegatten der erhöhte Pauschbetrag gemeinsam zusteht, kann nicht einer höhere WK nachweisen, der andere den halben Pauschbetrag abziehen, BFH BStBl II 1969, 376. Zudem wird zusammenveranlagten Ehegatten ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von EUR 3 100 (ab VZ 2004: EUR 2 740; VZ 2007–2008: EUR 1 500) gewährt (§ 20 Abs 4 S 2 EStG aF), der grundsätzlich bei der Einkünfteermittlung eines jeden Ehegatten zur Hälfte abzuziehen ist. Sind jedoch die um die WK geminderten KapErtr eines Ehegatten niedriger als EUR 1 550 (ab VZ 2004: EUR 1 370; VZ 2007–2008: EUR 750) ggf auch negativ –, so ist der von diesem Ehegatten nicht ausgenutzte anteilige Sparer-Freibetrag beim anderen Ehegatten abzuziehen, § 20 Abs 4 S 3 Hs 2 EStG aF. Dabei ergibt sich aufgrund der im Übrigen getrennten Ermittl... |