Rn. 104
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Der Entlastungsbetrag ist bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Summe der Einkünfte abzuziehen. Insoweit unterscheidet sich die Regelung von der des § 32 Abs 7 EStG, bei der der Haushaltsfreibetrag vom Einkommen abgezogen wurde. Hierdurch ergeben sich Auswirkungen auf den Verlustabzug nach § 10d EStG sowie auf die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs 3 EStG.
Da der Entlastungsbetrag bereits von der Summe der Einkünfte abgezogen wird, hat er mittelbar Auswirkungen auf die Vergleichsberechnung nach § 31 S 4 EStG. In diese ist er zwar nicht einbezogen, wirkt sich aber bei der Prüfung aus, ob die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld in vollem Umfang bewirkt wird oder ob es dazu des Abzugs der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG bedarf. Der Entlastungsbetrag wird neben den Kinderfreibeträgen bzw Kindergeld (BFH vom 16.02.2016, IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261) sowie anderen kindbedingten Entlastungen (§ 33b Abs 5 EStG oder § 10 Abs 1 Nr 5, 8 EStG) gewährt.
Rn. 105
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG wird nur einmal abgezogen, auch wenn zum Haushalt des alleinstehenden StPfl mehrere Kinder gehören, für die dem StPfl ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zustehen. Nach der durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015, BGBl I 2015, 1202 erfolgten Gesetzesänderung wird jedoch ab dem VZ 2015 für jedes weitere Kind ein zusätzlicher Entlastungsbetrag iHv EUR 240 abgezogen, wegen der Höhe des Entlastungsbetrags ausführlich s Rn 111.
Der Entlastungsbetrag kann nicht auf beide Elternteile aufgeteilt werden, Selder in Brandis/Heuermann, § 24b EStG Rz 6 (Februar 2023).
Rn. 106
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Ein Abzug des Entlastungsbetrags ist ferner nur bei unbeschränkt StPfl (§ 1 Abs 1, Abs 2 EStG) sowie bei fiktiv unbeschränkt StPfl (§ 1 Abs 3 EStG) möglich. Für beschränkt StPfl findet er keine Anwendung, § 50 Abs 1 S 3 EStG; Krömker in H/H/R, § 24b EStG Rz 9 (Februar 2021); aA Seifert in Korn § 24b EStG Rz 15 (Juni 2020), danach dürfte der Ausschluss Gebietsfremder nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, da für die Ungleichbehandlung von Gebietsfremden gegenüber unbeschränkt StPfl im Lichte des Urteils des EUGH vom 06.07.2006, C-346/04, HFR 2006, 930 kein sachlicher Grund bestehe.
Ob der andere Ehegatte/Lebenspartner oder das Kind unbeschränkt stpfl ist, ist hingegen unerheblich, Krömker in H/H/R, § 24b EStG Rz 9 (Februar 2021).
Rn. 107
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Bei dem Personenkreis der erweitert unbeschränkt StPfl (§ 1 Abs 2 EStG) und dem der fiktiv unbeschränkt StPfl (§ 1 Abs 3 EStG) kann die Haushaltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung deshalb auch im Ausland bestehen.
Fraglich erscheint, wie hier die Meldung mit Hauptwohnsitz nachzuweisen ist, wenn die betreffenden Staaten keine entsprechenden melderechtlichen Vorschriften kennen.
Beispiel:
Alleinstehende Diplomatin, die mit einem Kind unter 18 Jahren in einer Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung in einem Land lebt, das keine Meldegesetze kennt.
Rn. 108–110
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei