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Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die unterschiedliche Besteuerung Gebietsansässiger und Gebietsfremder, auch im Hinblick auf eine familiengerechte Besteuerung, ist Gegenstand langjähriger Diskussion und war Anlass verschiedener Gesetzesinitiativen. Zum Einfluss der Rspr des EuGH im Einzelnen s § 1 Rn 46, 47 (Teller).
Grundlegend für den Anwendungsbereich des Splittingverfahrens war die Entscheidung des EuGH v 14.02.1995, EuGHE 1995, 225 iS Schumacker. Der EuGH hat allg ausgeführt, dass Art 48 EGV die nationale Gesetzgebungsfreiheit bei den direkten Steuern insoweit einschränken kann, als Gebietsfremde schlechter gestellt werden als Gebietsansässige, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Zwar befinden sich, so der EuGH, Gebietsansässige und Gebietsfremde im Regelfall nicht in einer vergleichbaren Situation, allerdings liegt eine Ungleichbehandlung dann vor, wenn der Familienstand weder im Wohnsitzstaat noch im Tätigkeitsstaat steuerliche Berücksichtigung findet. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn der StPfl sein Einkommen überwiegend im Tätigkeitsstaat bezieht und sich der Familienstand im Wohnsitzstaat mangels Besteuerungsmasse nicht auswirkt.
Daraufhin hat der Gesetzgeber iRd JStG 1996 (BGBl I 1995, 1250) ab VZ 1996 die fiktive unbeschränkte StPfl von EU- und EWR- Familienangehörigen (§ 1a EStG) eingeführt. Das Ehegattensplitting steht nunmehr auch diesem Personenkreis zu, wenn (ua) mindestens 90 % des Welteinkommens des Ehepaares im Kj in Deutschland stpfl sind, oder wenn dies nicht zutrifft, die im Ausland erzielten und in Deutschland nicht der Steuer unterliegenden Einkünfte während dieses Zeitraumes 12 272 EUR (ab VZ 2008: doppelter Grundfreibetrag) nicht übersteigen (§ 1a Abs 1 Nr 2 EStG). Problematisch an dieser Regelung ist zum einen die 90 %-Grenze und zum anderen die Beschränkung auf Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines Staates, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist.
So ist es nicht verwunderlich, dass der EuGH v 14.09.1999 im Falle "Gschwind", vgl EuGHE 1999, 5451 u DStR 1999, 1609 die Vereinbarkeit der 90 %-Grenze mit EU-Recht zu behandeln hatte. Im Urteilsfall verteilten sich die stpfl Einkünfte der Ehegatten auf den Tätigkeitsstaat (BRD) mit ca 58 % und den Wohnsitzstaat mit ca 42 %. Der wesentliche Unterschied zum Fall "Schumacker" bestand also darin, dass im Wohnsitzstaat ausreichende Einkünfte für die grundsätzliche steuerliche Berücksichtigung von Abzugsbeträgen aus persönlichen und familiären Verhältnissen vorhanden waren. Dies war auch ausschlaggebend für den EuGH in der 90 %-Grenze keinen Verstoß gegen Art 48 EG-Vertrag zu sehen, da es ansonsten zu einer Doppelberücksichtigung der persönlichen und familiären Umstände des StPfl käme.
Diese Begründung des EuGH ist durchaus zutreffend, soweit aufgrund persönlicher u familiärer Verhältnisse Abzugsbeträge die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern, wie zB SA, also Steuervergünstigungen vorliegen. Nach st Rspr des EuGH liegt eine Diskriminierung stets dann vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleichartige Situationen angewandt werden, vgl EuGH v 14.09.1999, aaO. Im vergleichbaren Fall von im Inland ansässigen Ehegatten, wenn ein Ehegatte ausschließlich ausländische Einkünfte bezieht, wird der Splittingtarif für die im Inland stpfl Einkünfte des anderen Ehegatten auch gewährt. Deshalb stellt die 90 %-Grenze eine Diskriminierung iSd Art 48 EG-Vertrag dar, ebenso Pflüger in H/H/R, § 26 EStG Rz 11 mwN, EL 258; vgl aber BFH v 15.05.2002, BStBl II 2002, 660; s Rn 37.
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Stand: EL 137 – ET: 08/2019
vorläufig frei