Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Schrifttum:
Hörster, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität, NWB 36/2019, 2628;
Hörster, Überblick zur Steuergesetzgebung im Jahr 2019, Teil 1, NWB 5/2020, 298.
a) Allgemeines, Rechtsentwicklung
Rn. 219k
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Art 2 Nr 2 Buchst b, Art 39 Abs 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) fasste den § 3 Nr 5 EStG mit Wirkung ab VZ 2020 neu.
Rn. 219l
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/13436, 104) verweist zunächst auf das Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (vom 04.08.2019, BGBl I 2019, 1147). Dort sind die Leistungen an freiwillig Wehrdienst und Reservistendienst Leistende grds neu geregelt worden. Durch die steuerliche Gleichbehandlung von freiwillig Wehrdienst Leistenden mit Soldaten auf Zeit war eine besondere Steuerbefreiung für freiwillig Wehrdienst Leistende nicht mehr erforderlich, sodass § 3 Nr 5 Buchst c aF entfallen konnte (BT-Drucks 19/13436, 104). Die Leistungen für Reservedienst Leistende sind im USG geregelt und grds nach § 3 Nr 48 EStG steuerfrei, s Rn1812ff. § 3 Nr 5 Buchst d EStG aF konnte damit ebenfalls entfallen. In § 3 Nr 5 Buchst d EStG nF wurde der Verweis auf § 6 WehrsoldG auf nunmehr § 16 WehrsoldG redaktionell angepasst (BT-Drucks aaO).
Rn. 219m
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
In § 3 Nr 5 Buchst e EStG nF werden Leistungen nach § 5 WehrsoldG steuerfrei gestellt. Der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/13436, 104) verweist darauf, dass diese bisher nach § 20 USG steuerfreie Leistung für freiwillig Wehrdienst Leistende (s Rn 1817), die künftig keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erhalten, nach § 5 WehrsoldG inhaltlich verlagert wird. Dies sei notwendig, da freiwillig Wehrdienst Leistende für ihre Angehörigen – anders als dienstgradgleiche Soldaten auf Zeit – keinen Beihilfeansprurch nach den Beihilfevorschriften des Bundes haben. Die bisherige Steuerfreiheit inhaltlich gleicher Leistungen nach dem USG werde daher auch auf die in das WehrsoldG verlagerte Leistung erstreckt (BT-Drucks aaO).
Rn. 219n
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 BundesbeihilfeVO iVm § 31 Abs 2 SoldG berücksichtigungsfähig wären, wenn der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden dem Soldaten die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet (§ 5 WehrsoldG). Diese Erstattungen stellt § 3 Nr 5 Buchst e EStG nF steuerfrei.
b) Verfassungsrecht
Rn. 219o
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Insbesondere durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines Spielraums auch die Leistungen nach § 5 WehrsoldG (s Rn 219o) in den Kreis der Begünstigungen einbeziehen.
c) Synopse zwischen § 3 Nr 5 EStG aF und nF
Rn. 219p
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 5 EStG aF (bis einschließlich VZ 2019, s Rn 219l): Steuerfrei sind |
§ 3 Nr 5 EStG nF (ab VZ 2020, s Rn 219l): Steuerfrei sind |
a) |
Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 WPflG erhalten |
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a) |
unverändert, dh Rz 210–212a gelten nach wie vor |
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b) |
Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 ZDG erhalten |
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b) |
unverändert, dh Rn 213–215a gelten nach wie vor |
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c) |
Der nach § 2 Abs 1 WehrsoldG an Soldaten iSd § 1 Abs 1 WehrsoldG gezahlte Wehrsold |
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c) |
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 WehrsoldG und Zivildienstleistende nach § 35 ZDG erhalten,s dazu Rn 219l. Es gelten die Ausführungenunter Rz 219c–219f entsprechend |
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d) |
Die an Reservisten der Bundeswehr iSd § 1 ReservistenG nach dem WehrsoldG gezahlten Bezüge |
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e) |
Die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 6 WehrsoldG und Zivildienstleistende nach § 35 ZDG erhalten |
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