Rn. 71

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei den einzelnen Leistungen wird jeweils gesondert darauf hingewiesen, ob sie dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen. Der Progressionsvorbehalt ist im selben VZ anzuwenden wie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 2 EStG (BFH BStBl II 1996, 201). Zu verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt s Rn 71c.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge