Rn. 610
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 16 EStG aF befreite bestimmte Vergütungen an ArbN außerhalb des öffentlichen Dienstes (dh in der "Privatwirtschaft") von ihrem ArbG von der ESt. Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (vom 20.04.2009, BGBl I 2009, 536) wurde der Verweis auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG wegen der Änderung dieser Vorschrift angepasst, und zwar ab VZ 2007 (Art 1 Nr 1, Nr 8a des Gesetzes).
Rn. 611
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Vorbemerkung zur Terminologie: "Reisekosten" ist der Oberbegriff, er umfasste (BFH BStBl II 2013, 169):
Unterbegriff | Erläuterung dazu |
---|---|
Fahrtkosten | R 9.5. LStR 2011 |
Verpflegungsmehraufwendungen | R 9.6. LStR 2011 |
Übernachtungskosten | R 9.7. LStR 2011 |
Reisenebenkosten | R 9.8. LStR 2011 |
Rn. 612
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Es gilt:
Gegenstand der Erstattung durch den ArbG | Erstattungsgrenze ("soweit") |
---|---|
Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten | Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen kann der ArbG steuerfrei erstatten |
Verpflegungsmehraufwendungen | Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen kann der ArbG steuerfrei erstatten; zusätzlich: Nur Pauschbeträge nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG |
Umzugskosten | Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen kann der ArbG steuerfrei erstatten |
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ohne Unterfall Verpflegungsmehraufwendungen | Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen kann der ArbG steuerfrei erstatten; zusätzlich: Erstattungsgrenzen der § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, § 9 Abs 5, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG |
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung – Unterfall Verpflegungsmehraufwendungen | Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen kann der ArbG steuerfrei erstatten; zusätzlich: Nur Pauschbeträge nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG |
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung – Unterfall Familienheimfahrten | Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen kann der ArbG steuerfrei erstatten; zusätzlich: Nur Pauschbeträge nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG |
Rn. 613
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zu § 50aEStG s Rn 22.
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