Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ca) Allgemeines
Rn. 965
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Gemeinsames Merkmal aller in § 3 Nr 26 EStG genannten nebenberuflichen Tätigkeiten ist, dass die daraus resultierenden Aufwandsentschädigungen im "Dienst" oder "Auftrag" erfolgen müssen. Dabei ist zu verstehen (BFH BStBl II 1986, 401; 1988, 890; 1990, 686; BFH/NV 1988, 150; FG Köln vom 20.01.2022, 15 K 1317/19, EFG 2022, 572 rkr; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 26 EStG Rz 24):
"im Dienst" |
In nichtselbstständiger Funktion (= § 19 EStG), also als ArbN |
"im Auftrag" |
In selbstständiger Funktion (= § 15 EStG1 oder § 18 EStG), also als Auftragnehmer |
1 mE nicht bei künstlerischer Tätigkeit, s Rn 1021
Rn. 965a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Kreis der Dienst-/Auftraggeber ist durch § 3 Nr 26 EStG abschließend festgelegt:
Fall 1 |
Fall 2 |
juristische Person des öffentlichen Rechts, belegen in einem EU-/EWR-Staat |
Einrichtung iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke |
s Rn 966a–967a |
s Rn 968–1009 |
cb) Dienst-/Auftraggeber können nicht sein
Rn. 966
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Dienst- bzw Auftraggeber bzw begünstigte Tätigkeiten können nicht sein (dh § 3 Nr 26 EStG erfasst folgende Fälle nicht):
- soweit die Tätigkeit für nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen erfolgt;
- soweit die Tätigkeit im Rahmen eines stpfl wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO) einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung erfolgt (s Rn 969ff);
- Tätigkeiten für einen Berufsverband (zB ArbG-Verband, Gewerkschaft);
- Tätigkeiten für eine politische Partei;
- Vortragstätigkeit zur Fachanwaltsfortbildung, wenn die Fortbildungsveranstaltung nicht gegenüber der RA-Kammer, sondern gegenüber Verlagen/Verbänden erbracht werden, auch wenn diese Vortragsveranstaltungen als Fortbildung nach § 15 FAO anerkannt werden (FG Köln vom 20.01.2022, 15 K 1317/19, EFG 2022, 572 rkr).
cc) Dienst-/Auftraggeber können nur sein
cca) Eine inländische oder in EU-/EWR-Ausland/in der Schweiz belegene juristische Person des öffentlichen Rechts
Rn. 966a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zur Erweiterung auf EU-/EWR-ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts s Rn 964a, 964b, zur Erweiterung auf schweizerische juristische Person des öffentlichen Rechts s Rn 964c.
Rn. 967
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beispiele für juristischen Personen des öffentlichen Rechts (in alphabetischer Reihenfolge):
Rn. 967a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Unschädlich ist es, wenn die Tätigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts fällt (H 3.26 EStH 2021 iVm R 3.26 Abs 6 S 2 LStR 2023).
ccb) Eine unter § 5 Abs 1 Nr 9 KStG fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52–54 AO)
Rn. 968
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
(1) Allgemeines
Gemeint sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und (so der Gesetzeswortlaut; zutreffend müsste es heißen: "oder") kirchlichen Zwecken dienen. Darüber hinaus lässt es H 3.26 EStH 2021 iVm R 3.26 Abs 4 S 2 LStR 2023 auch ausreichen, wenn die Tätigkeit diesen Zwecken nur mittelbar zugutekommt. BFH BStBl II 1993, 20 führt als Bsp für eine solche Einrichtung ein als gemeinnützig anerkanntes Krankenhaus (Zweckbetrieb, § 67 AO) an. S Alber in D/P/M, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Rz 256ff.
Rn. 968a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zur Erweiterung auf EU-/EWR-ausländischen juristische Körperschaften s Rn 964a und der Schweiz s Rn 964c.
Rn. 969
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Begrifflichkeiten
Die Begriffe "gemeinnützig", "mildtätig" und "kirchlich" richten sich nach der AO (H 3.26 EStH 2021 iVm R 3.26 Abs 4 S 1 LStR 2023):
Rn. 970
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
(3) Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)