Rn. 493

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Nr 13 EStG aF selbst bestanden nicht (aA wohl Drenseck, FR 1989, 261), sie richteten sich vielmehr gegen § 9a S 1 Nr 1 EStG. Gemeint war der Fall, dass ArbN, die nach § 3 Nr 13 EStG steuerfreien WK-Ersatz erhielten, auch noch den ArbN-Pauschbetrag nach § 9a S 1 Nr 1 (Buchst a) EStG iHv damals 1 000 EUR (ab 2011, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für einen nach dem 30.11.2011 endenden Lohnzahlungszeitraum, § 52 Abs 23a EStG nF, StVereinfG 2011 vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) erhielten; sie wurden bevorzugt gegenüber anderen ArbN, die ihre WK selbst tragen mussten. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 9a EStG§ 9a Rn 6a, 10 (Hildesheim); von Bornhaupt, WK-Pauschbeträge nach § 9a EStG, NWB F 6, 3619. Der BFH hatte seinen Vorlagebeschluss an das BVerfG (BFH BStBl II 1993, 551) wegen der Entscheidung BVerfG 2 BvL 77/92, BStBl II 1997, 518 zurückgezogen (BFH BStBl II 1998, 59), da das BVerfG die Auffassung vertreten hatte, § 9a S 1 Nr 1 EStG sei deswegen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Für die Praxis war die Frage damit entschieden.

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