Rn. 421

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

BFH BFH/NV 1993, 726 hielt zu Recht den Gesetzgeber nicht aufgrund Art 3 Abs 1 GG für verpflichtet, Vorstandsmitgliedern von Vereinen über § 3 Nr 50 EStG eine steuerfreie Aufwandsentschädigung wie Abgeordneten (§ 3 Nr 12 EStG) einzuräumen. Genauso wenig sah FG MV EFG 1996, 66 rkr darin einen Verfassungsverstoß (Art 3 Abs 1 GG), wenn einem Beamten, der aus einem alten Bundesland in das Beitrittsgebiet versetzt wird und keine Aufwandsentschädigung erhält, keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 12 EStG zusteht.

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