Rn. 410c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Leistungen (also Geld- oder Sachleistungen, glA Jahn, NWB 46/2022, 3216) müssen vom ArbG an seine ArbN erfolgen. Es müssen mE "seine" ArbN sein, also die ArbN, die bei ihm in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Gewährung der Leistungen an Dritte, zB ArbN anderer Unternehmer, ist daher nicht begünstigt, obwohl die Formulierung "an seine ArbN" wie in § 3 Nr 11a, Nr 11b EStG in § 3 Nr 11c EStG so nicht vorkommt.

 

Rn. 410d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Welche ArbN begünstigt sind, regelt § 1 LStDV, dh zB auch Azubis, Referendare, Betriebsrentner, Minijobber, Geschäftsführer mit ArbN-Eigenschaft, Kurzarbeiter usw (Jahn, NWB 46/2022, 3216. Auch eine Zahlung an den Ehegatten-ArbN ist begünstigt, sofern die üblichen Grundsätze der Fremdüblichkeit beachtet sind (Jahn, NWB 46/2022, 3216).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?