Rn. 117d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Anspruch auf Teilarbeitslosengeld haben ArbN, die kumulativ (§ 162 Abs 1 Nr 1–3 SGB III)

 

Rn. 117e

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das Teilarbeitslosengeld unterliegt nach § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG dem Progressionsvorbehalt (s § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG, falls es von einem inländischen Träger geleistet wird, § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst k EStG iVm § 3 Nr 2 Buchst e EStG, falls er von einem EU-/EWR-ausländischen oder schweizerischen Rechtsträger geleistet wird).

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