Rn. 946

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 65 Abs 1 S 1 Hs 1 IfSG sieht eine (Geld-)Entschädigung vor, soweit aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG (betreffend allgemeinen und bes Maßnahmen der zuständigen Behörden) Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird. Dies gilt jedoch nicht für denjenigen (§ 65 Abs 1 S 1 Hs 2 IfSG), dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind.

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