Rn. 944
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 56 IfSG sieht (Geld-)Entschädigungen für folgende Fälle vor:
S 1 | wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern iSv § 31 S 2 IfSG verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet |
S 2 | wer als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger abgesondert wurde oder wird, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können |
Rn. 945
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Überblick über die weiteren Regelungsinhalte der Vorschrift:
§ 56 IfSG | Regelungsinhalt in Stichworten |
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Abs 1 | Kreis der Entschädigungsberechtigten |
Abs 1a | Entschädigung für Erwerbstätige wegen Corona-bedingter Schließung von Einrichtungen zur Kinder-, Behindertenbetreuung usw |
Abs 2 | Der Verdienstausfall als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung |
Abs 3 | Berechnung des Verdienstausfalls für ArbN |
Abs 4 | Härteregelung; Verdienstausfallregelung für selbstständig Tätige |
Abs 5 | Auszahlung der Entschädigung bei ArbN durch ArbG, diesem wird der Betrag erstattet |
Abs 6 | Fälligkeit der Entschädigungsleistungen |
Abs 7 | Arbeitsunfähigkeit des Entschädigungsberechtigten |
Abs 8 | Was ist auf die Entschädigung anzurechnen? |
Abs 9 | Legalzession |
Abs 10 | Legalzession |
Abs 11 | Antragsfristen |
Abs 12 | Vorschuss an ArbG |
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