Rn. 944

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 56 IfSG sieht (Geld-)Entschädigungen für folgende Fälle vor:

 
S 1 wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern iSv § 31 S 2 IfSG verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet
S 2 wer als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger abgesondert wurde oder wird, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können
 

Rn. 945

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Überblick über die weiteren Regelungsinhalte der Vorschrift:

 
§ 56 IfSG Regelungsinhalt in Stichworten
Abs 1 Kreis der Entschädigungsberechtigten
Abs 1a Entschädigung für Erwerbstätige wegen Corona-bedingter Schließung von Einrichtungen zur Kinder-, Behindertenbetreuung usw
Abs 2 Der Verdienstausfall als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung
Abs 3 Berechnung des Verdienstausfalls für ArbN
Abs 4 Härteregelung; Verdienstausfallregelung für selbstständig Tätige
Abs 5 Auszahlung der Entschädigung bei ArbN durch ArbG, diesem wird der Betrag erstattet
Abs 6 Fälligkeit der Entschädigungsleistungen
Abs 7 Arbeitsunfähigkeit des Entschädigungsberechtigten
Abs 8 Was ist auf die Entschädigung anzurechnen?
Abs 9 Legalzession
Abs 10 Legalzession
Abs 11 Antragsfristen
Abs 12 Vorschuss an ArbG

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