Rn. 117n

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Einen Gründungszuschuss nach §§ 9394 SGB III erhalten ArbN nach der Zeit der Existenzgründung, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, damit sie dadurch ihren Lebensunterhalt sichern und sich sozial absichern können (§ 93 Abs 1 SGB III). § 93 Abs 2 SGB regelt die positiven und Abs 3 die negativen Voraussetzungen für diesen Gründungszuschuss, § 94 SGB III dessen Dauer und Höhe.

 

Rn. 117o

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 33 Abs 3 Nr 5 SGB IX verweist auf § 93 SGB III, so dass auch der Gründungszuschuss nach § 33 Abs 3 Nr 5 SGB IX steuerfrei ist (R 3.2 Abs 4 LStR 2023).

 

Rn. 117p

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Gründungszuschuss ist nicht in § 32b Abs 1 Nr 1 ak EStG aufgeführt, dh, er unterliegt daher nicht dem Progressionsvorbehalt.

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