Rn. 118n

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Wegen Obsolenz der Arbeitslosenhilfe nach dem SoldatenversorgungsG (§ 3 Nr 2a EStG Fall 2 aF, s Rn 141) ist in der Neufassung nur noch die Arbeitslosenbeihilfe nach dem SVG steuerfrei gestellt. Wie unter s Rn 140 ausgeführt, ist § 3 Nr 2 Buchst c EStG nF deklaratorisch, da sich die Steuerfreiheit schon aus § 86a SVG ergibt (… "mit Ausnahme des EStG über das ALG…").

 

Rn. 118o

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Arbeitslosenbeihilfe nach dem SoldatenversorgungsG unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst d EStG, s § 32b Rn 78, 81 (Handzik)).

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