Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
da) Überblick
Rn. 44
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 1 Buchst c EStG stellt von der ESt frei:
db) Übergangsgeld nach den §§ 20, 21 SGB VI
Rn. 44a
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Übergangsgelder sind in verschiedenen Büchern des SGB vorgesehen. Dabei ist für die Einordnung in § 3 Nr 1 EStG wie folgt zu unterscheiden:
Rn. 44b
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§ 20 SGB VI regelt die Anspruchsvoraussetzungen für das Übergangsgeld, § 21 SGB VI deren Höhe und Berechnung.
Rn. 44c
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Übergangsgelder nach §§ 20, 21 SGB VI erhalten Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die
- von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten und
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen entweder (= alternativ)
- Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
- Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder iF des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Rn. 44d
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Aus der Formulierung "nach dem SGB VI" ergibt sich, dass von einem ausländischen Versicherungsträger gezahltes Übergangsgeld nicht nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 1 steuerfrei wäre (so noch BFH vom 20.12.1997, VI R 150/97, nv). Diese Rechtslage wäre nicht europarechtskonform. Nunmehr (ab VZ 2015) ist die Steuerbefreiung durch § 3 Nr 2 Buchst e (s Rn 119fff) ausdrücklich für EU-ansässige ausländische Rechtsträger mit einer vergleichbaren Leistung geregelt. Für solche Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Versicherungsträgers würde dagegen eine Steuerfreiheit ausscheiden.
dc) Geldleistungen nach §§ 10, 36–39 ALG (§ 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2)
dca) Allgemeines
Rn. 45
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Zum Leistungskatalog des § 23 Abs 1 Nr 2 SGB I s Rn 42e. Zur Steuerfreiheit von Sachleistungen nach dem ALG durch § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 3 s Rn 42bff.
dcb) Geldleistungen nach den §§ 10, 36–39 ALG
Rn. 45a
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§ 10 ALG verweist für Umfang und Ort der Leistungen nach dem ALG weitgehend auf Vorschriften des SGB VI. Soweit es sich um Geldleistungen nach § 10 ALG handelt, sind diese daher nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 3 steuerfrei (Sachleistungen sind nach § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 3 steuerfrei), auch s BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 201.
Rn. 45b
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§§ 36–39 ALG betrifft die Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft:
Regelungsgegenstand |
Rechtsgrundlage |
Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen |
§ 36 ALG |
Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts |
§ 37 ALG |
Überbrückungsgeld |
§ 38 ALG |
Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen |
§ 39 ALG |
Rn. 45c
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Die Betriebs- und Haushaltshilfe erfolgt dabei:
Rn. 45d
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Die Aufzählung in § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2 ist abschließend, dh, Geldleistungen, die nicht unter die §§ 10, 36–39 ALG fallen, sind nicht nach dieser Vorschrift steuerfrei.
Rn. 45e
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Beispiele für Fälle des § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2:
- Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei medizinischer Rehabilitation (§ 10 Abs 1 S 2, Abs 3 S 2 ALG)
- Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit (§ 36 Abs 1 S 2 ALG)
- Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei Schwangerschaft (§ 36 Abs 2 Nr 1 ALG)
- Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts für den überlebenden Ehegatten (§ 37 SGB)
dcc) Vergleichbare ausländische Geldleistungen
Rn. 45f
St...