Rn. 2023

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aufgrund der Änderung des WoGG ab 01.01.2009 (Art 1, Art 6 Abs 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des SGB vom 24.09.2008, BGBl I 2008,1856) wurde die Bezugnahme geändert auf § 11 Abs 2 Nr 4 WoGG nF, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre (BT-Drucks 16/6543, 111). Damit nimmt § 3 Nr 58 EStG Fall 2 nunmehr Bezug auf Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem 2. WobauG (aufgehoben ab 01.01.2002, s Rn 2028, daher ist die Bezugnahme auf dieses nicht verständlich), dem WohnraumförderungsG (anzuwenden ab VZ 2002, s Rn 2028) oder entsprechenden Gesetzen der Länder an Mieter oder selbstnutzende Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung, soweit die Leistungen nicht von § 14 Abs 2 Nr 30 WoGG erfasst sind. § 14 Abs 2 Nr 30 WoGG bezieht sich zB auf das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach SGB II, Übergangsgeld nach § 21 Abs 4 S 1 SGB VI usw.

 

Rn. 2023a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

"Öffentliche Haushalte" sind:

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