Rn. 168a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Bis 31.12.2024 verweist § 43 SVG (idF vom 16.09.2009, BGBl I 2009,3054, das mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft tritt (Art 90 Abs 6 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021, BGBl I 2021, 3932) auf diese beamtenrechtlichen Regelungen.
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