Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 409h
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Kreis der begünstigten Einrichtungen erweitert (s Empfehlung des Finanzausschusses BT-Drucks 20/1906, 44). Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung der Einrichtungen, in denen der ArbN tätig sein muss. Die Einrichtung wird jeweils definiert durch Bezugnahmen auf das Infektionsschutzgesetz – IfSG – (vom 20.07.2000, BGBl I 2000, 1045).
Rn. 409i
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Überblick über die begünstigten Einrichtungen:
1 § 3 Nr 11b EStG verwies zunächst dynamisch auf diese Vorschriften des IfSG. Nachdem dieses mehrfach geändert wurde (zB betreffend § 23 Abs 3 S 1 Nr 11/12 IfSG durch Art 1 Nr 15 Buchst b Doppelbuchst bb des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVIDIfSGAnpG 2022 vom 16.09.2022, BGBl I 2022, 1454 oder Aufhebung der § 36 Abs 1 Nr 2, 7 IfSG durch Art 1 Nr 20 Buchst a Doppelbuchst cc desselben Gesetzes jeweils anzuwenden ab 17.09.2022 (Art 9 Abs 1 des Gesetzes)), stimmten die Verweise nicht mehr. Der Gesetzgeber des JStG 2022 hat diese Problematik erkannt und durch Art 1 Nr 3 Buchst a Doppelbuchst aa des JStG (vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) durch einen neuen Hs in S 2 "klargestellt" (in Wirklichkeit handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen), dass es sich um eine sog statische (und nicht dynamische) Verweisung handelt auf das IfSG zum Rechtsstand 22.06.2022; das ist der Tag der Verkündung des 4. Corona-SteuerhilfeG, s Rn 400, 401a (BT-Drucks 20/4729, 129 – auf Empfehlung des Finanzausschusses hin; Hörster, NWB 2/2023, 86).
Rn. 409j
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 11b S 2 EStG verlangt, dass die ArbN in diesen Einrichtungen "tätig" sind, wobei auch (§ 3 Nr 11b S 3 EStG) dort tätige Leih-ArbN oder im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags eingesetzte ArbN begünstigt sind, dh, auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum Inhaber der Einrichtung kommt es nicht an (BT-Drucks 20/1111, 19). Daraus ergeben sich mE folgende Fragen:
- Muss der ArbN in der ganzen Zeit vom 18.11.2021–31.12.2022 dort "tätig" sein? Es wird mE darauf ankommen, ob der ArbN dort zur Zeit der Leistungsgewährung (= Zufluss der Zahlung, s Rn 409d) tätig war. Hatte er zum Zuflusszeitpunkt gerade Urlaub oder war krank, muss dies unschädlich sein. Ruht aber das Arbeitsverhältnis, zB Mutterschaft oder Ähnliches, dürfte die Leistung nicht steuerfrei sein, weil solche Personen dann nicht "tätig" und damit nicht den besonderen Belastungen ausgesetzt waren, die der Gesetzgeber honorieren will.
- Muss es sich um ein rechtswirksam begründetes Arbeitsverhältnis handeln? ME nein, weil auf das faktische, die Tätigkeit, abgestellt wird.
- Muss im Falle Arbeitnehmerüberlassung diese bzw im Falle Dienstvertrag/Werkvertrag dieser rechtswirksam sein? ME ebenfalls nein, weil es auf das faktische, die Tätigkeit, ankommmt.
Rn. 409k
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Welche Funktion die ArbN in diesen Einrichtungen bekleiden, ist unerheblich für § 3 Nr 11b EStG, dh, es sind nicht nur die reinen Pflegekräfte begünstigt, sondern alle ArbN dort. Begünstigt sind daher auch Auszubildende, Freiwillige iSd BundesfreiwilligendienstG und Freiwillige iSd § 2 JugendfreiwillligendiensteG im freiwilligen sozialen Jahr (BT-Drucks 20/1111, 19; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11b EStG Rz 2).
Rn. 409l
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Im Umkehrschluss sind ArbN in folgenden Einrichtungen nicht begünstigt: